Das Urteil:
Nach einem von den Betriebsparteien vereinbarten Sozialplan errechnet sich die Abfindung für die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes wegen einer Betriebsänderung individuell nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einer weiteren Formelberechnung. Die hiernach ermittelte Abfindung ist bei vor 1952 geborenen Arbeitnehmern, welche nach einem Arbeitslosengeldbezug von längstens zwölf Monaten die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erstmals in Anspruch nehmen können, auf maximal 40.000 Euro begrenzt.
Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen können, sind demgegenüber von der individuellen Abfindungsberechnung ausgenommen. Sie erhalten eine Abfindungspauschale in Höhe von 10.000 Euro. Der 1950 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im März 2012 erhielt er neben dem Zusatzbetrag weitere 10.000 Euro als Abfindung, die sich nach der Formelberechnung für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmern auf circa 64.000 Euro belaufen hätte. Mit seiner Klage hat er die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 30.000 Euro unter Berücksichtigung der Begrenzung für rentennahe Jahrgänge verlangt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Differenziert ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, sind die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist ein Sachgrund für eine Ungleichbehandlung nicht gegeben.
Konsequenz für die Praxis:
In der Regelung über den pauschalierten Abfindungsbetrag für Arbeitnehmer, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, liegt eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung. Diese benachteiligt behinderte Arbeitnehmer, denen nach der allgemeinen Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag zustehen würde. Somit verstößt diese Regelung des Sozialplanes gegen den Grundsatz der Allgemeinen Gleichbehandlung.
Hinweis: BAG-Urteil vom 17. November 2015, 1 AZR 938/13