Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz darf im Kern bestehen bleiben. Wie aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli hervorgeht, sind die darin enthaltenen Regelungen prinzipiell verfassungsgemäß. Die Klagen mehrerer Gewerkschaften, die eine Verletzung der Koalitionsfreiheit geltend machten, wurden weitgehend abgewiesen (BVerfG, Urteil vom 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15 und 1 BvR 1588/15).
Grundsatz der Tarifeinheit
Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit soll für alle Arbeitsverhältnisse eines Unternehmens nur ein Tarifvertrag gelten. Das Tarifeinheitsgesetz beinhaltet eine Regelung für den Fall der Tarifkollision: Demnach ist in einem Betrieb, in dem sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge von verschiedenen Gewerkschaften überschneiden, der Tarifvertrag der Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags die meisten Mitglieder im Betrieb hat. Eine Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt wird, kann sich dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft per Nachzeichnung anschließen.
Auflage für den Gesetzgeber
Laut dem Urteil aus Karlsruhe ist das Tarifeinheitsgesetz mit der Verfassung nur insoweit unvereinbar, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber müsse insofern Abhilfe schaffen. Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Das Gesetz bleibt mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar. (JL)