Überstunden notiert – aber nicht gemacht: Darf fristlos gekündigt werden?
Wer seinen Arbeitgeber bezüglich der Anzahl der geleisteten Überstunden täuscht, riskiert eine fristlose Kündigung - insbesondere dann, wenn dies über einen längeren Zeitraum hinweg geschieht. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, ging es um die Kündigungsschutzklage eines städtischen Angestellten. Er war fristlos entlassen worden, nachdem herauskam, dass er jahrelang Überstunden aufgeschrieben hatte, die gar nicht angefallen waren. Dieser „Arbeitszeitbetrug“ hatte folgende Vorgeschichte: Vor der Ernennung zum Abteilungsleiter im März 2010 erhielt der Arbeitnehmer regelmäßig sogenannte Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TVöD. Zunächst zahlte ihm der Arbeitgeber den Erschwerniszuschlag auch danach weiter. Anfang 2012 wurde der Zuschlag dann gestrichen. Der Arbeitnehmer empfand dies als Missachtung seiner Arbeit. In einem persönlichen Gespräch informierte die Personalreferentin des Unternehmens den Mitarbeiter, dass der durchschnittliche monatliche Zuschlagsbetrag, den er bislang erhalten habe, etwa der Vergütung für sieben Überstunden monatlich entspreche. Sie schlug vor, er könne in diesem Umfang übergangsweise zusätzliche Überstunden aufschreiben. Auch der Vorgesetzte des Mitarbeiters war bei diesem Gespräch anwesend.
BAG beurteilte fristlose Kündigung als rechtmäßig
Das Bundesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung im vorliegenden Fall als rechtmäßig gewertet (BAG, Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 AZR 370/18). Einer Abmahnung habe es vor Ausspruch der Kündigung nicht bedurft. Das BAG warf dem Arbeitnehmer vorsätzlichen schwerwiegenden Arbeitszeitbetrug vor. Die mit der Personalreferentin und dem technischen Leiter Anfang 2012 getroffene Absprache habe dazu geführt, dass der Arbeitgeber zur Auszahlung von hochgerechnet 385 nicht geleisteten Überstunden veranlasst worden sei. Dies stelle eine schwere Pflichtverletzung dar, unabhängig davon, ob dem Kläger ein Erschwerniszuschlag zugestanden habe.
Absprache mit Personalreferentin keine Rechtfertigung
Auf eine Berechtigung der Personalreferentin, einen Ausgleich zum weggefallenen Erschwerniszuschlag zu vereinbaren, durfte der Abteilungsleiter nach BAG-Ansicht nicht vertrauen. Als Führungskraft seien ihm die Kompetenzen bekannt gewesen. Demzufolge war nach Auffassung des BAG das Verhalten des Arbeitnehmers nicht von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gedeckt.