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Überwachung mit Spähsoftware: BAG setzt enge Grenzen

 

Ausspähen von Internetaktivitäten
Das heimliche Beobachten und Überwachen von Mitarbeitern ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Bild: © Maksim Kabakou/Fotolia.de

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist datenschutzrechtlich verboten, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (BAG, Urteil vom 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16).

Tastatureingaben protokolliert

In dem BAG-Fall ging es um die Kündigungsschutzklage eines Web-Entwicklers. Ihm war fristlos gekündigt worden, nachdem der Arbeitgeber nachgewiesen hatte, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC zu außerdienstlichen Zwecken genutzt hatte. Der Web-Entwickler hatte unerlaubt ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt. Der Arbeitgeber hatte zuvor – im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks – den Arbeitnehmern zwar mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ und gespeichert werde. Dem betroffenen Mitarbeiter war aber nicht bekannt, dass auf seinem PC extra eine Software installiert wurde, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) anfertigte. 

Verwertungsverbot – Kündigungsschutzklage erfolgreich

Wie schon die Vorinstanzen gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht. Der Arbeitgeber hat nach BAG-Auffassung durch den Keylogger-Einsatz das Recht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die durch den Keylogger gewonnenen Informationen über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers waren datenschutzrechtlich unzulässig, da der Arbeitgeber beim Einsatz der Software gegenüber betroffenen Mitarbeiter keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung hatte. Die Überwachungsmaßnahme war daher im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.