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Fristlose Eigenkündigung kann Urlaubsansprüche nicht vor dem Verfall retten

31. März 2019
Stichtag 31. März: Der Urlaubsanspruch von langzeitkranken Mitarbeitern verfällt 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Bild: © Michael Möller/Adobe Stock

Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Langzeiterkrankung ausfällt, verfallen seine Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. In den Fällen, in denen der Urlaub oder ein Teil des Urlaubs wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt kann, hat der Mitarbeiter Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Wie aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervorgeht, kann ein Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung aber nicht durch eine fristlose Eigenkündigung retten (Urteil vom 22.11.2018, Az. 5 Ca 1305/18). 

Eigenkündigung nach Langzeiterkrankung 

Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Gartenbauunternehmen beschäftigt war. Der Mitarbeiter war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig krank. Am 15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Sein Arbeitgeber bestand aber auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15.04.2018. Das Unternehmen zahlte dem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Der Kläger verlangte auch für das Jahr 2016 eine Urlaubsabgeltung.

Arbeitnehmer hätte die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen

Das  Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des 5. Kammer des Arbeitsgerichts hatte der Kläger kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er musste die ordentliche Kündigungsfrist einhalten und hat keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 waren mit Ablauf des 31.03.2018 verfallen, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.04.2018 beendet werden konnte.

Klage auf Urlaubsabgeltung für 2016 abgewiesen – Urlaubsanspruch war verfallen 

Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erlöschen Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Sie verfallen aber mit Ablauf des 31. März des übernächsten Jahres. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert. Zwar sah die zuständige Kammer des Arbeitsgerichts Siegen auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er hatte es jedoch selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dies hatte der Mitarbeiter versäumt, sodass er hinnehmen musste, dass seine Urlaubsansprüche aus 2016 zum 31.03.2018 verfallen sind. 

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg 

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.