Der Europäische Gerichsthof hat entschieden: Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, Az. C-762/18 und C-37/19). Nach EuGH-Ansicht ist der Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Rückkehr in den Betrieb bezüglich der Feststellung der Urlaubsansprüche einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs zu.
Und wie ist die Rechtslage, wenn der rechtswidrig gekündigte Mitarbeiter in der Zeit zwischen seiner Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen ist? Für diesen Fall stellte der EuGH klar, dass der Arbeitnehmer die Urlaubsansprüche, die dem Zeitraum entsprechen, in dem er seiner neuen Beschäftigung nachgegangen ist, nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen kann.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.