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Urteil: Arbeitgeber muss Anwaltskosten bei Strafanzeige erstatten

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen unverzüglich nach Bekanntwerden eines vermeintlichen Fehlverhaltens Anzeige erstattet, ohne den Betroffenen zum Sachverhalt zu befragen (Urteil des ArbG Köln vom 18. Dezember 2014, Az.: 11 Ca 3817/14).

Der Kläger war als Fahrer bei einem Werttransportunternehmen angestellt. Zur Überprüfung seiner Echtheit hatte er den Geldschein eines Kunden der Polizei übergeben. Nachdem er diesen zurückerhielt, gab er ihn in einer Filiale seines Arbeitgebers ab – allerdings ohne sich die Übergabe quittieren zu lassen. Einige Zeit später fragte der Kunde beim Arbeitgeber nach dem Verbleib des Geldscheins. Der Vorgang konnte jedoch nicht nachvollzogen werden, da es keine Belege gab. Daraufhin erstattete das Werttransport-Unternehmen unverzüglich Strafanzeige gegen seinen mittlerweile ausgeschiedenen Angestellten. Auf eine Befragung des Beschuldigten verzichtete es.

Besondere Fürsorgepflichten im Arbeitsverhältnis

Nachdem der Sachverhalt aufgeklärt war, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Nun wurde der zuvor Verdächtigte zum Kläger: Der Fahrer hatte einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber, diese Kosten zu erstatten.

Das ArbG Köln gab ihm recht und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung der Anwaltskosten. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil 1985 festgestellt, dass jemand, der gutgläubig Anzeige erstattet, nicht das Risiko eines Schadenersatzanspruches tragen dürfe, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige. Im Arbeitsverhältnis gelte dies jedoch nicht uneingeschränkt. Hier bestünden besondere Fürsorgepflichten, nach denen „die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen“ dürfe. Eine Befragung des Fahrers hätte schnell zur Aufklärung des Verdachts führen können. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: www.betriebsratspraxis24.de/ds