Es ist einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017, Az. 24 Sa 979/16). Das LAG entschied damit zugunsten der Gewerkschaft und wies die gegen den Streik gerichtete Unterlassungsklage von Amazon ab.
Streik auf dem Firmen-Parkplatz erlaubt?
Rückblende: Im Zuge des Tarifstreits rief die Gewerkschaft Verdi auch die Mitarbeiter in der Amazon-Niederlassung in Pforzheim zum Streik auf. Verdi beabsichtigte, auf dem zum Betriebsgelände gehörenden Parkplatz Streikmaßnahmen durchzuführen. Das Argument: Angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft könne nur so effektiv mit arbeitswilligen Arbeitnehmern kommuniziert werden.
In erster Instanz – vor dem Arbeitsgericht Berlin – hatte die Klage zunächst Erfolg (ArbG Berlin, Urteil vom 07.04.2016, Az. 41 Ca 15029/15). Die Amazon Pforzheim GmbH sei auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen und müsse deshalb ihr Betriebsgelände nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen, so das Arbeitsgericht.
LAG: Betriebliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt
Anders beurteilte nun das LAG Berlin-Brandenburg den Fall. Amazon müsse eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen, teilte das LAG mit. Verdi könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon würde hierdurch nicht beeinträchtigt. Auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen, so das LAG.
Abzuwarten bleibt, ob das Verfahren noch weitergeht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. (JL)