Zur Fristwahrung muss das Anspruchsschreiben dem Anspruchsgegner innerhalb der Frist zugehen, wenn in einem Arbeitsverhältnis
eine tarifliche Ausschlussfrist gilt, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend
gemacht werden muss. Es reicht zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht
eingegangen ist und dem Anspruchsgegner später zugestellt wird (BAG-Urteil vom 16. März 2016).
Das Urteil:
Der Kläger begehrt von seinem
Arbeitgeber eine Vergütungsnachzahlung
für Juni 2013. Den Anspruch hat er
erstmalig mit seiner bei Gericht im
Dezember 2013 eingegangenen und dem
beklagten Arbeitgeber im Januar 2014
zugestellten Klage geltend gemacht. Nach
dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden
Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst verfallen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten geltend gemacht werden.
Der Kläger ging davon aus, dass zur Wahrung dieser Ausschlussfrist der fristgerechte
Eingang der Klageschrift bei
Gericht ausreicht. Dies regelt auch die
Vorschrift des § 167 der Zivilprozessordnung.
Der beklagte Arbeitgeber hat dem
entgegengehalten, es komme bei außergerichtlichen
Fristen allein auf den tatsächlichen
Zugang des Schreibens der
Geltendmachung an.
Die Revision des beklagten Landes hatte
vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
§ 167 ZPO sei auf tarifliche Ausschlussfristen
nicht anwendbar. Der Senat folgt
damit der langjährigen Rechtsprechung, nach der der Gläubiger einer Forderung
sich den Zeitverlust durch die Inanspruchnahme
des Gerichts selbst zuzurechnen hat.
Konsequenz für die Praxis:
Die Folgen der
Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs
einer Klageschrift oder der Hemmung
der Verjährung treten nicht für die
Fälle ein, wo eine gerichtliche Geltendmachung
nicht erforderlich gewesen wäre.
Somit muss die Geltendmachung des
Anspruchs bei einer einfachen schriftlichen
Ausschlussfrist dem Anspruchsgegner
innerhalb der entsprechenden Frist
tatsächlich zugehen.