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Wann ist eine betriebliche Invaliditätsrente auszuzahlen?

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Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist auch eine Absicherung gegen Invalidität möglich. Wie aus einem neuen Urteil des Bundearbeitsgerichts hervorgeht, dürfen Arbeitgeber in einer Versorgungsordnung die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (BAG, Urteil vom 10.10.2023, Aktenzeichen 3 AZR 250/22).

Klausel in der Versorgungsordnung wirksam?

Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dem die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom Januar 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen hatte. Daraufhin beantragte der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber die Zahlung der Invaliditätsrente, die ihm im Rahmen der bAV zugesagt wurde. Der Arbeitgeber zahlte die Invaliditätsrente allerdings erst ab April 2022, nachdem der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.

Laut der für den Betrieb geltenden Versorgungsordnung erhält ein Mitarbeiter eine Invaliditätsrente („Ruhegeld“), wenn er wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Der Arbeitnehmer vertrat den Standpunkt, diese Vertragsklausel sei unwirksam, weil er unzumutbar dazu gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen. Er war dementsprechend der Meinung, die betriebliche Invaliditätsrente habe ihm bereits ab Januar 2021 zugestanden.

BAG: Keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

Der Fall kam vor Gericht. Die Klage hatte keinen Erfolg. Es sei im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist, entschied das BAG. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen werde dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die betriebliche Versorgungsordnung, um die es hier ging, für eine Vielzahl von Arbeitnehmern vorformulierte Vertragsbedingungen enthält und deshalb nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) zu beurteilen ist. Nach BAG-Ansicht benachteiligt die Regelung zur Auszahlung der Invaliditätsrente den Arbeitnehmer nicht unangemessen und verstößt nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.