Wir haben für Teil 44 der Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ bei Alexander Insam, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Görg, nachgefragt, welche arbeitsrechtlichen Folgen das Lügen eines Angestellten haben kann.
Personalwirtschaft: Wann kann eine Lüge gegenüber dem Arbeitgeber zur Kündigung führen?
Alexander Insam: Auf jeden Fall dann, wenn es um eine Straftat oder eine potenzielle Straftat geht. Das können zum Beispiel Mord, Totschlag, Körperverletzung, Beleidigung oder Diebstahl sein. Aber es kann auch um Arbeitszeitbetrug gehen, wie kürzlich in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urt. v. 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22). In dem Fall hatte letztlich nicht der Arbeitszeitbetrug selbst, sondern der Vertrauensverlust durch die anschließende Lüge, das sogenannte Nachtatverhalten, die Kündigung gerechtfertigt. Es sind vielfältige Konstellationen denkbar, in denen die Lüge eines Arbeitnehmers zu einem Vertrauensverlust führt, der die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar macht.
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