Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Yogakurs als berufliche Weiterbildung gelten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einem Arbeitnehmer Recht gegeben und einen an der Volkshochschule angebotenen Kurs als Bildungsurlaub anerkannt.
In weiten Teilen Deutschlands können sich Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr – unter Fortzahlung der Bezüge – von der Arbeit freistellen lassen, um sich beruflich oder politisch weiterzubilden. Dieser sog. Bildungsurlaub wird zusätzlich zum normalen Erholungsurlaub gewährt. In der Regel stehen den Mitarbeitern fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr als Bildungsurlaub zu. Die konkreten gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Bildungsurlaub sind jeweils per Ländergesetz in den einzelnen Bundesländern geregelt, wobei in Bayern und Sachsen kein entsprechendes Landesgesetz existiert.
Rechtsstreit um Yogakurs
Doch welche Voraussetzungen muss ein Seminar erfüllen, um als Bildungsurlaub anerkannt zu werden? Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war umstritten, ob ein Yogakurs als Bildungsurlaub zu werten ist. Ein Arbeitnehmer hatte an der Volkshochschule an einem fünftägigen Kurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ teilgenommen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im vorliegenden Fall einen Bildungsurlaub bejaht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019, Az. 10 Sa 2076/18).
Berufliche Bildung weit zu interpretieren
Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen, so das LAG.