Die Richter haben damit eine Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) konkretisiert. Die Norm erlaubt Arbeitgebern grundsätzlich, den Erholungsurlaub, der Arbeitnehmern für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG). Das BAG wies nun am 19. Mai darauf hin, dass der Urlaubsanspruch wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nur dann gekürzt werden kann, wenn er als solcher überhaupt noch besteht. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits beendet und der Urlaubs- in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, kommt eine Kürzung dieses Anspruchs durch den Arbeitgeber nicht mehr in Betracht (Urt. v. 19.05.2015, Az. 9 AZR 725/13).
Keine Kürzung von finanziellen Ansprüchen
Geklagt hatte eine Ergotherapeutin. Die Frau hatte jahrelang in einem Seniorenheim gearbeitet. Nach der Geburt ihres Sohnes befand sie sich ab Februar 2011 bis zum 15. Mai 2012 in Elternzeit. Danach endete das Arbeitsverhältnis. Nachdem die Frau daraufhin die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den vergangenen zwei Jahren, insgesamt fast 4.000 Euro brutto, verlangte, erklärte ihre ehemalige Arbeitgeberin im September 2012 die Kürzung wegen der vorangegangenen Elternzeit. Diese Verringerung betrachtete das BAG als unzulässig.
Ihre Entscheidung stützten die Erfurter Richter darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entgegen der früheren Rechtsprechung kein Surrogat des Urlaubsanspruchs sei, sondern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein reiner Geldanspruch. Der Anspruch auf Abgeltung sei zwar das Resultat urlaubsrechtlicher Vorschriften. Sobald der Anspruch aber entstehe, bilde er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich daher nicht mehr von anderen Zahlungsansprüchen, so das BAG.
Quelle: Legal Tribune Online/una