Die Richter entschieden, dass die Ausbildungsvergütung, die dem inzwischen 24-Jährigen gezahlt wurde, unangemessen war und ihm daher eine Nachzahlung zusteht (Urt. v. 29.04.2015, Az. 9 AZR 108/14). Wann eine Ausbildungsvergütung angemessen sei, bestimme sich nach der Verkehrsanschauung, betonte das BAG. Die einschlägigen Tarifverträge der Branche seien hierbei der wichtigste Anhaltspunkt. In der Regel sei die Vergütung unangemessen, wenn sie 20 Prozent unter dem Tarif liege. Nur wenn der Ausbildende besondere Umstände hinreichend darlege, könne eine niedrigere Vergütung gerechtfertigt sein.
Auch nicht tarifgebundene Betriebe müssen Arbeit angemessen entlohnen
Der Status der Gemeinnützigkeit allein reicht hierfür allerdings nicht aus, wie aus der Erfurter Entscheidung hervorgeht. Schon gar nicht, wenn wie im konkreten Fall die Vergütung nur bei 55 Prozent der tarifvertraglichen Vergütung für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern liegt. So viel beziehungsweise so wenig zahlte der beklagte gemeinnützige Verein dem Mann, der sich zum Maschinen- und Anlageführer in einem Mitgliedsbetrieb des Vereins ausbilden ließ. Nun erhält er eine Nachzahlung, die einer Vergütung auf Tarifniveau entspricht – 21.678,02 Euro.
Das BAG bestätigte damit die vorinstanzlichen Gerichte, die der Klage allesamt stattgegeben hatten. So habe das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Ausbildungsvergütung auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit sei. Allein deswegen habe das LAG vermuten dürfen, dass die Vergütung unangemessen sei. Diese Vermutung habe der beklagte gemeinnützige Verein nicht widerlegen können.
Quelle: Legal Tribune Online/una