Infolge der Pandemie sollten Arbeitgeber beim Umgang mit Mitarbeitern, die aus dem Urlaub, möglicherweise sogar aus Risikogebieten, zurückkehren, einige Empfehlungen beachten. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat wichtige Informationen für Urlaubsrückkehrer zusammengestellt.
Auch wenn die rechtliche Lage noch unsicher ist, da es bislang keine vergleichbare Krisensituation gab und es somit zu vielen Fragen noch keine Rechtsprechung gibt, gibt es Handlungsempfehlungen.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wenn Mitarbeiter aus Risikogebieten zurückkehren
Arbeitgeber sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die das Ansteckungsrisiko der Mitarbeiter minimieren. Das gestaltet sich aber mitunter schwierig: Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch darauf zu erfahren, wo sich Mitarbeiter während des Urlaubs aufgehalten haben. In der Rechtsprechung besteht allerdings weitgehend Einigkeit, dass ein Arbeitnehmer mitteilen muss, wenn er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das folgt daraus, dass der Arbeitgeber ansonsten seinen Fürsorgepflichten, gegenüber anderen Mitarbeitern nicht nachkommen kann. Untersagen kann der Arbeitgeber private Reisen in ein Risikogebiet allerdings nicht.
Rückkehr aus Risikogebiet
Kehrt ein Mitarbeiter aus dem Urlaub in einem durch das Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet zurück, unterliegt er mittlerweile der Testpflicht. Das bedeutet, jeder Rückkehrer aus einem solchen Gebiet muss sich entweder innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise oder innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise testen lassen und sich zudem beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Rückkehrer aus Risikogebieten selbst bis zu 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und somit ihrem Betrieb fernbleiben, um die anderen Arbeitnehmer nicht zu gefährden.
Arbeitnehmer haben während der Quarantäne kein gesetzlich verankertes Recht darauf, im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitgeber kann allerdings verpflichtet sein, unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen nach billigem Ermessen über den Wunsch nach Homeoffice zu entscheiden. In Zeiten der Corona-Pandemie dürfte diese Ermessensentscheidung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen, wenn es ihm nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung an der üblichen Arbeitsstätte zu verrichten.
Rückkehr aus Nicht-Risikogebieten
Viele Arbeitgeber haben Bedenken, Urlaubsrückkehrer zu beschäftigen, auch wenn diese sich nicht in Risikogebieten aufgehalten haben. In diesem Fall ist das Recht aber auf Seite der Arbeitnehmer. Diese dürfen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren; Quarantäneverpflichtungen oder andere Verpflichtungen bestehen dann nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter anweisen, im Homeoffice zu arbeiten, sofern diese Möglichkeit besteht und vertraglich vorgesehen ist. Gibt es keine Möglichkeit, die Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter freistellen, um eine Gefährdung für andere Arbeitnehmer zu vermeiden. Wenn sich der Arbeitgeber freiwillig für eine Freistellung entscheidet, muss er das Entgelt fortzahlen.
Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer
- Bei Erkrankung an Covid-19
Arbeitnehmer, die an Covid-19 erkranken, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Allerdings besteht der Anspruch nicht, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden an seiner Erkrankung trifft. Das ist möglicherweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer bewusst in ein Risikogebiet gereist ist. Wenn das Reiseziel dagegen erst während seines Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt wurde, dürfte kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen.
- Bei behördlicher Quarantäne
Bei behördlicher Quarantäne oder einem behördlichen Tätigkeitsverbot hat der Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf eine staatliche Entschädigung. Diese deckt in den ersten sechs Wochen den vollen Verdienstausfall ab und wird anschließend in Höhe des Krankengeldes gewährt. Die Entschädigung für bis zu sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber aus, auf Antrag kann die zuständige Behörde diese erstatten.
- Bei Rückkehr aus Risikogebieten
Ist ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet gereist und hat dadurch in Kauf genommen, nach der Rückkehr in Quarantäne zu müssen, ist ihm anzulasten, dass er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Er erhält daher keine Entgeltfortzahlung für den Quarantänezeitraum. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass sie während einer Quarantäne nach einer bewussten Reise in ein Risikogebiet keinen Entgeltanspruch haben.
- Bei Freistellung durch den Arbeitgeber
Hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter freiwillig in Quarantäne geschickt, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch, auch für die Zeit der Freistellung. Das gilt auch dann, wenn er die Freistellung durch den Aufenthalt in einem Risikogebiet selbst verursacht hat. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber das gezahlte Entgelt nicht erstattet.
Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.