Im August 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Sie gilt für die Dauer der Corona-Pandemie. Arbeitgeber sind gut beraten, den neuen Standard soweit wie möglich umzusetzen. Denn bei dessen Einhaltung ist im Schadensfall davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zumindest im Normalfall seinen Sorgfaltspflichten nach der Arbeitsschutzregel nachgekommen ist. Bei Nichteinhaltung wäre im Streitfall der Arbeitgeber in der Beweislast, andere gleich oder besser geeignete Maßnahmen getroffen zu haben.
Verstöße gegen die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten können für das Unternehmen und die verantwortlichen Personen Konsequenzen haben, insbesondere Bußgelder und arbeitsrechtliche Maßnahmen. Gerade im Fall von COVID-19 sollten Unternehmen das Risiko einer Haftung nicht unterschätzen, wenn durch das Unterlassen gebotener Schutzmaßnahmen Mitarbeiter oder Kunden infiziert werden. Wichtig ist: Der Standard weist ausdrücklich darauf hin, dass Unternehmen die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen mit Blick auf COVID-19 überprüfen und gegebenenfalls anpassen sollten.
Das Dokument widmet sich zunächst allgemeinen Begriffsbestimmungen. Hier findet sich nichts wirklich Neues, doch bereits in den Begriffsbestimmungen stecken Schutzhinweise. Auch wenn es sich um Dinge handelt, die vielen bekannt sein dürften wie die Zertifizierungspflicht für Atemmasken, sollten Unternehmen auch diesen Teil beachten.
Arbeitgeber müssen individuelle Maßnahmen treffen
Im Anschluss daran umfasst das Dokument technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Da sich kaum für alle Betriebe die gleichen Maßnahmen eignen, muss jeder Arbeitgeber für sich und seinen Betrieb entscheiden, welche Maßnahmen er wie einsetzt und kombiniert. Besonders wichtig und damit vorrangig sind Maßnahmen, die die ungeschützten Kontakte der Beschäftigten bzw. die Virenkonzentration in der Luft besonders stark begrenzen wie zum Beispiel Abstand, feste Teams, Trennung der Atembereiche, Änderung der Einrichtung und des Mobiliars, Remote Work. Ist dies nicht oder nur unzureichend möglich, muss der Arbeitgeber Mund-Nase-Bedeckungen (mindestens FFP2-Standard) stellen.
Praxistipp: Erstellen einer stichpunktartigen Checkliste
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen führt das Dokument detailliert einzelne Schutzmaßnahmen für bestimmte Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Sachgebiete auf. Auch enthält es Hinweise darauf, dass Abtrennungen stabil sein und runde Kanten haben sollten. Im Anhang finden sich ferner eigene detaillierte „Spezialabschnitte“ zu besonderen Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen sowie besonderen betrieblichen Einrichtungen wie Baustellen, Land- und Forstwirtschaft, Lieferdiensten, öffentlichem Verkehr und Unterkünften.
Auch dem Homeoffice widmet der Standard einen eigenen Abschnitt und geht dabei besonders auf die Pflichten des Arbeitgebers wie die Einhaltung der Arbeitszeiten und Pausen, die Ausstattung der Arbeitnehmer mit den nötigen Büromitteln und die Unterweisung hinsichtlich Bildschirmarbeit ein.
Arbeitgeber sollten sich das gesamte Dokument anschauen. Empfehlenswert ist zudem, dass sie sich auf dieser Basis eine stichpunktartige Checkliste erstellen und die ausführliche Arbeitsschutzregel dann für Detailfragen heranziehen.