Was passiert bei einem positiven Selbst- oder Schnelltest?
Die Folgen positiver Selbst- und Schnelltests sowie auch damit verbundene Informationspflichten des Arbeitnehmers sind in den jeweiligen Landesverordnungen geregelt. In der Regel müssen positiv getestete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unverzüglich einen Kontrolltest – meist einen PCR-Test – durchführen lassen und sich bis zum Testergebnis umgehend und bestmöglich absondern, das heißt, in Quarantäne begeben. Ist auch dieser Test positiv, erhält das Gesundheitsamt eine Meldung darüber und die Pflicht zur Absonderung bleibt bestehen. Ist der Test negativ, endet die Quarantäne.
Doch was ist Quarantäne, und wie unterscheidet sie sich von einer Isolierung?
Quarantäne bezeichnet eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht. Sie kann behördlich angeordnet oder freiwillig sein. Die Isolierung ist immer behördlich angeordnet und betrifft Menschen mit bestätigter Corona-Infektion. Sie dient also dem Schutz anderer Personen.
Was müssen Arbeitgeber machen, um alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen?
Grundsätzlich entscheidet das Gesundheitsamt über etwaige weitere Maßnahmen. Aufgrund der Überlastung der Ämter und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollten Unternehmen selbst alle Kontaktpersonen im Betrieb ausfindig machen und benachrichtigen. Dem Gesundheitsamt sind die Namen bei Bedarf mitzuteilen.
Was passiert mit den Kontaktpersonen?
Wer engen Kontakt zu infizierten Mitarbeitenden hatte, wird vom Gesundheitsamt unter Umständen unter Quarantäne gestellt. Auch hier gilt jedoch, dass Arbeitgeber schneller reagieren können und sollten, indem sie Personen, die engen Kontakt mit dem oder der betroffenen Positivgetesteten hatten, nach Hause schicken. Das kann eine Ansteckung weiterer Kolleginnen und Kollegen, aber auch ein Weitertragen des Virus an Kunden oder Geschäftspartner verhindern.
Was geschieht mit dem Schreibtisch oder der Maschine, an dem der Infizierte gearbeitet hat?
Im Betrieb sollte der Arbeitsplatz der positiv getesteten Person gründlich durch unterwiesenes Personal oder Reinigungskräfte gereinigt werden. Gleiches gilt für die Arbeitsorte der Kolleginnen und Kollegen, mit denen Kontakt bestand.
Eine Desinfektion kann nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dazu beitragen, eine Verbreitung des Virus weiter zu reduzieren – sofern das Desinfektionsmittel für den speziellen Krankheitserreger geeignet ist. Außerdem sollten die Räume bei geöffnetem Fenster gelüftet werden
Wie geht es weiter?
Mitarbeitende, die Symptome entwickeln und krankgeschrieben werden, sind genauso zu behandeln wie andere arbeitsunfähige Beschäftigte. Sei beziehen weiterhin Lohn von ihrem Arbeitgeber. In anderen Fällen, beispielsweise bei Isolierung von Kontaktpersonen, kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage, die zunächst vom Unternehmen zu zahlen ist. Das Unternehmen hat anschließend zwölf Monate Zeit einen Antrag zu stellen, um sich den Betrag von der zuständigen Behörde – in der Regel die Gesundheitsämter oder die Landessozialbehörden – erstatten zu lassen. Wer wann zahlen muss, erfahren Sie im Quarantäne-Tool.
Müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in Quarantäne sind, aber keine Symptome zeigen, arbeiten?
Nicht-erkrankte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Quarantäne sind verpflichtet, ihrer Arbeit im Home-Office nachzugehen – soweit möglich. Können sie ihrer eigentlichen Tätigkeit dort nicht nachkommen, können Arbeitgeber sie zu anderen Tätigkeiten verpflichten, die dem Unternehmen dienen.
Was sollte HR noch unternehmen?
HR sollte dauerhaft in Kontakt mit den betroffenen Mitarbeitenden bleiben, nicht nur, um sie moralisch zu unterstützen. Vielmehr sind meist etwaige Fragen zur Lohnfortzahlung, Freistellung, zum Home-Office oder zu Kontaktpersonen zu klären. Des Weiteren haben Ausfälle Auswirkungen auf die Personalplanung. Sofern nicht schon längst geschehen, sollten Unternehmen Notfallpläne erarbeiten, um den Geschäftsbetrieb so gut wie möglich aufrechterhalten zu können.
Wann können die Beschäftigten zurück an den Arbeitsplatz kommen?
Genesene oder etwaige infizierte Kontaktpersonen können wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn sie andere Menschen nicht mehr anstecken können. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz im Januar 2022 wurden dazu neue Regelungen getroffen: Demnach sind Kontaktpersonen mit vollständigem, also dreifachem Impfschutz, frisch Geimpfte sowie Genesene von der Quarantänepflicht ausgenommen. Für alle anderen endet die Isolierung beziehungsweise die Quarantäne üblicherweise nach zehn Tagen. Infizierte und Kontaktpersonen können sich aber schon nach sieben Tagen durch einen PCR- oder einen Antigen-Schnelltest freitesten lassen. Weitere Informationen zu den aktuellen Quarantäne- und Isolationsregeln sind auf der Website des Robert-Koch-Instituts abrufbar.
Dieser Artikel erschien zuerst auf unserer Schwesterseite Personalwirtschaft.
David Schahinian arbeitet als freier Journalist und schreibt regelmäßig arbeitsrechtliche Urteilsbesprechungen, Interviews und Fachbeiträge für die Personalwirtschaft.