Die aktuellen Beschränkungen infolge der Pandemie erschweren die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten. Zudem ist ihr Lage mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Die Bundesregierung plant daher mehrere Maßnahmen, um die Mitbestimmung der Beschäftigten auch in der Krise sicherzustellen.
Konkret sieht die Bundesregierung vor, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu ändern. Dadurch sollen die Möglichkeiten zur Beschlussfassung der Betriebsräte erweitert und die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen gewährleistet werden.
Beschlüsse per Video- und Telefonkonferenz
Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse per Video- oder Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Dadurch sollen Präsenzsitzungen möglichst vermieden werden, da sie ein hohes Infektionsrisiko bergen. Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
Wahl neuer Personalvertretungen
Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Diese Regel greift ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2020 und gilt bis zum 31. März 2021.
Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das Portal Total Rewards sowie um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.