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Coronavirus und Soforthilfen: Wie Unternehmen finanzielle Hilfe bekommen können

Die Coronakrise trifft viele Branchen, kleine und mittlere Unternehmen, Konzerne, Soloselbstständige und Freiberufler. Der Bund hat am 27. März 2020 über ein umfassendes Hilfspaket entschieden. Damit stehen Unternehmen aller Größen, Freiberuflern und Soloselbständigen unterschiedliche finanzielle Hilfen zur Verfügung. Im Folgenden sind die wichtigsten Hilfen zusammengefasst.

Einmalige Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige

Für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe gibt es infolge der Coronakrise schnelle Unterstützung. Sie erhalten eine Einmalzahlung für drei Monate in Höhe von

  • bis zu 9.000 Euro (bei einem bis fünf Beschäftigten)
  • bis zu 15.000 Euro (bei bis zu zehn Beschäftigten)

Damit sollen Liquiditätsengpässe überbrückt werden, die durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Pachten, Kredite für Geschäftsräume und Leasingraten entstehen. Die einmaligen Soforthilfen müssen Unternehmen nicht zurückzahlen. Wenn ein Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der Zuschuss, sofern er noch nicht ausgeschöpft ist, für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Zusätzlich können Kleinunternehmer und Soloselbständige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), darunter Arbeitslosengeld II, erhalten.

Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf

Um kurzfristige Liquiditätsengpässe abzufangen, können Unternehmen über das KfW-Sonderprogramm für mittelständische und große Unternehmen günstige Kredite erhalten. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert: Die Zinssätze sind niedrig und die Risikoprüfung der KfW wurde für Kredite bis zu 10 Millionen Euro vereinfacht. Mit einer höheren Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen schöpft der Bund die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme bis zum Maximalbetrag aus. Das erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe und erhöht für Unternehmen das Kreditangebot am Markt.

Die Programme umfassen unter anderem Gründerkredite, Startgelder und Förderungen für junge mittelständische Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, sowie Förderungen für mittelständische und große Unternehmen, die seit mehr als fünf Jahren am Markt sind, und Bürgschaften.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird laut Mitteilung vom 16. März zudem eine Regelung schaffen, wonach Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten nicht innerhalb kurzer Frist Insolvenz anmelden müssen. Das gibt Unternehmen Zeit, die Krise zu bewältigen. 

Flexibles Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann aufgrund der Krise einfacher und zu verbesserten Konditionen in Anspruch genommen werden. Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten müssen in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein (siehe auch: Coronavirus und Kurzarbeit: Wie Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen können). Die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen, und auch Leiharbeit ist in die Regelung einbezogen. Darüber hinaus wird vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird, verzichtet. Dadurch gibt es Anreize, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln aufzunehmen.

Kurzarbeitergeld wird durch die zuständige Agentur für Arbeit gewährt. Informationen zum Kurzarbeitergeld hält auch die Bundesagentur für Arbeit bereit.

Steuerstundung

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie im Jahr 2020 fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese auf Antrag befristet und zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. 

Maßnahmen der Bundesländer und auf europäischer Ebene

Auch die Bundesländer haben Programme für Soforthilfen aufgesetzt. Informationen über diese Programme finden sich in der Regel auf den offiziellen Internetpräsenzen der einzelnen Bundesländer.

Zudem stimmt sich Deutschland bei den Schutzmaßnahmen für Unternehmen mit der Europäischen Kommission ab. Diese hat ein Temporary Framework für Beihilfen vorgelegt, das den Rahmen für beihilfekonforme mitgliedstaatliche Unterstützungsmaßnahmen vorgibt. Die Kommission klassifiziert die COVID-19-Pandemie als „ungewöhnliches Ereignis außerhalb der Kontrolle der Regierung“ ein und hat eine „Corona Response Investment Initiative“ in Höhe von 37 Milliarden Euro gestartet, um unter anderem die Gesundheitssysteme und kleinere und mittlere Unternehmen zu stützen.

Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.