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Mitbestimmung des Betriebsrats hat ihre Grenzen

Ein Arbeitgeber hatte sich gegen einen Spruch der Einigungsstelle gewehrt, der die Bildung eines Integrationsteams vorsah – nach Ansicht der Richter zu Recht. Denn damit habe die Stelle ihre Zuständigkeit überschritten, so die Richter (Az.: 1 ABR 14/14).

Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein Logistikunternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Nachdem er Forderungen des Betriebsrats zu Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum BEM abgelehnt hatte, wurde das Thema mit Einverständnis beider Seiten in einer Einigungsstelle weiterverhandelt.

Eingeschränktes Mitspracherecht beim Gesundheitsschutz

Deren Spruch sah die Bildung eines Integrationsteams zum BEM vor, das sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt. Das Team sollte das Eingliederungsmanagement mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchführen, konkrete Maßnahmen beraten und den Prozess im Folgenden begleiten. Das ging dem Arbeitgeber zu weit: Vor Gericht wollte er die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs festgestellt wissen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschied zu seinen Gunsten, wogegen sich wiederum der Betriebsrat vor dem BAG wehrte.

Jedoch ohne Erfolg: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes erfasse nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden oder vorgebeugt werden kann. Der Spruch der Einigungsstelle habe die Beteiligung des Integrationsteams an der Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen, die allein dem Arbeitgeber obliegt. Damit habe das Gremium seine Zuständigkeit überschritten.

Quelle: www.betriebsratspraxis24.de

Mehr zum Thema Eingliederungsmanagement finden Sie in unserem > „Themenspecial BEM“.