Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Rechtstipps: Ansprüche und Pflichten

Wer aus der Elternzeit in den Beruf zurückkehrt, hat neue Ansprüche, aber auch Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Hier zentrale rechtliche Aspekte bei der Gestaltung des Wiedereinstiegs.

Teilzeit während der Elternzeit

Flexible Arbeitszeitmodelle während der Elternzeit und nach dem Wiedereinstieg kommen der familiären Situation des Arbeitnehmers entgegen: Durch Teilzeit in Elternzeit können ihre Mitarbeiter beim Qualifikationserhalt unterstützt werden. Dabei können Eltern in Elternzeit zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche für ihren Arbeitgeber (mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen Betrieb) arbeiten. Dabei gilt es zu beachten: Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Väter und Mütter sind also nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
• Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
• Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 MitarbeiterInnen (ohne Auszubildende).
• Es stehen der Teilzeit in der Elternzeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

Aushilfstätigkeit während der Elternzeit

Um den Qualifikationserhalt und den Wiedereinstieg zu erleichtern, kommt auch eine Aushilfstätigkeit, zum Beispiel als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, infrage. Wichtig hierbei: Es handelt sich um ein gesondertes Arbeitsverhältnis, das keinerlei Auswirkung auf den eigentlichen Arbeitsvertrag hat.

Wiederaufnahme der Arbeit

Nach dem Ende der Elternzeit haben
Beschäftigte ein Recht auf die Wiederaufnahme der Arbeit zu den
Bedingungen, die vor der Elternzeit galten. Das bedeutet für den
Arbeitgeber: Er ist verpflichtet, dem Mitarbeiter eine Stelle
anzubieten, die seiner Ausbildung und seinem Arbeitsvertrag entsprechen.
Im Fall, dass der Job, den der Mitarbeiter ursprünglich hatte, nicht
mehr existiert, muss der Arbeitgeber eine gleichwertige Stelle anbieten.

› Noch mehr Wissenswertes finden Sie in unserem Themenspecial Wiedereinstieg.