Für 10.740 Guyanische Dollar – der Betrag entspricht umgerechnet 45 Euro – kann man in German’s Soup-Restaurant in Georgetown (Guyana) in etwa 15 Suppen essen. Diesen Betrag für Verpflegungsmehraufwendungen hat das Finanzministerium für Guyana, den Staat an der Atlantikküste Südamerikas, seit dem 1. Januar gewählt. Diese Pauschale umfasst den finanziellen Mehraufwand, den ein Mitarbeiter für Frühstück, Mittagessen und Abendbrot aufbringen muss, da er nicht zu Hause ist. Ein Mitarbeiter, der auf Geschäftsreise in Guyana ist, könnte in diesem Restaurant beispielsweise morgens, mittags und abends jeweils fünf Suppen essen. Damit wäre er laut dem Finanzministerium einen Tag lang für seine Mehraufwendungen durch Essen, Trinken etc. entschädigt. Auch Übernachtungen werden bei Auslandsreisen pauschal abgegolten. Hier spielt der Mehraufwand aber keine Rolle. So können für eine Hotelübernachtung in Guyana 177 Euro geltend gemacht werden. Die neuen Pauschalbeträge für Verpflegung und Hotelübernachtungen gelten seit dem ersten Januar außerdem für folgende Länder: Mikronesien, Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Surinam.
Pauschalbetrag des letzten Tätigkeitsortes zählt
Grundsätzlich ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschalbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Eine vollständige Übersicht für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen finden Sie hier.