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Coronavirus und Pendler ins Ausland: steuerliche Sonderregelungen für Grenzpendler

Für Grenzpendler regeln Doppelbesteuerungsabkommen – also Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten –, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das Besteuerungsrecht hat. Allerdings ist nicht immer einheitlich geregelt, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat arbeiten, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Homeofficetätigkeit zu bewerten ist. So kann sich in manchen Staaten das Besteuerungsrecht ändern, wenn eine bestimmte Anzahl an Tagen pro Monat oder Jahr überschritten wird, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, sondern Beschäftigte im Homeoffice arbeiten.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik etwa mit Frankreich ändern die zusätzlichen Homeofficetage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Anders sieht es bei Staaten wie etwa Luxemburg, den Niederlanden und Österreich aus. Dort kann ein erhöhtes Maß an Homeofficetagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. 

Bilaterale Sonderregelungen sollen helfen

Das Bundesministerium der Finanzen strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. Es will angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in der die Gesundheitsbehörden aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr zu Homeoffice raten. Dadurch sollen die betroffenen Grenzpendler in diesem Zeitraum so behandelt werden, als gingen sie ihrer Arbeit an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nach. Die Homeofficetätigkeit, die aus der Ausbreitung des Coronavirus resultiert, hätte damit keine steuerrechtlichen Änderungen für die betroffenen Grenzpendler.

Die steuerlichen Sonderregelungen sollen nicht dauerhaft geändert werden, sondern nur solange, bis die aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden. Bis dahin sollen Arbeitstage, an denen Pendler aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Homeoffice arbeiten, steuerrechtlich so behandelt werden, als ob sie sie im Vertragsstaat verbracht hätten. Für Arbeitstage, die Pendler ohnehin im Homeoffice verbracht hätten, soll diese Möglichkeit nicht gelten. 

Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.