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Arbeitszeugnisse: Was ist erlaubt?

Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 187/18) geht hervor, dass stichpunktartige Auflistungen der übertragenen Arbeitsaufgaben an einen Angestellten in einem Arbeitszeugnis erlaubt sind. Dagegen muss eine fehlende Schlussformel ergänzt werden, wenn der Inhalt eines Arbeitszeugnisses die Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Mitarbeiters verletzt.

Grundlage für die Entscheidung war ein Kläger, der von 2012 bis 2014 beim Beklagten als Netzwerk-Infrastruktur-Manager beschäftigt war. Der Kläger sollte seinem ehemaligen Arbeitgeber stichwortartig seine Tätigkeiten übersenden, die in dieser Form im Arbeitszeugnis übernommen wurden. Zudem erhielt das Zeugnis keine Schlussformulierung. Nachdem keine Korrektur erfolgte und die Änderungswünsche des Arbeitnehmers zurückgewiesen wurden, erhob dieser Ende 2017 Klage. Damit legte der Kläger einen Textentwurf für ein vollständig durchformuliertes Zeugnis samt Schlussformel vor, das er von der Beklagten erteilt bekommen will.

Arbeitszeugnis: Stichpunktartige Auflistung ist erlaubt

Das Urteil des LAG lautet, dass der Antrag des Klägers, das Zeugnis nach seinem Entwurf zu ändern, unbegründet ist. Eine stichwortartige Aufzählung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben genügt den Anforderungen an ein ordentliches qualifiziertes Zeugnis.

Der Antrag, eine Schlussformel ergänzen zu lassen, hat jedoch Erfolg. Das LAG begründet dies mit der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) des Arbeitnehmers. Die fehlende Formulierung gehört zwar nicht zum notwendigen Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses, sie kann aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Verweigerung einer Schlussformel schädigen möchte.