Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde. Heißt „flächendeckend“ nun, dass ausnahmslos jeder Beschäftigte nach Mindestlohn bezahlt werden muss? Nein, denn es gibt Ausnahme- und Übergangsregelungen.
In bestimmten Fällen ist eine Abweichung vom Mindestlohn möglich. Folgende Mitarbeitergruppen haben keinen bzw. noch keinen Anspruch auf eine Bezahlung nach dem Mindestlohn:
Azubis, Jugendliche ohne Berufsabschluss und Ehrenamtliche
Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keinen Berufsabschluss haben. Die Ausnahmeregelung für Jugendliche zielt darauf ab, dass diese nicht wegen des Mindestlohnanspruchs eine schlechter bezahlte Ausbildung ablehnen sollen. Ehrenamtlich tätige Personen haben ebenfalls keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Bei Praktikanten kommt es auf die Art des Praktikums an, ob sie einen Mindestlohnanspruch haben oder nicht
(› hier ein ausführlicher Beitrag dazu).
Eine Abweichung vom Mindestlohnniveau ist auch in den Fällen möglich, in denen ein Unternehmen einen Langzeitarbeitslosen einstellt. Dann darf der Neueingestellte anfangs – maximal bis zum Ablauf der ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses – unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden.
Stufenregelung für Zeitungszusteller
Von einer speziellen Regelung können dieses Jahr noch die Verlage profitieren: Für Zeitungszusteller wird der Mindestlohn zwischen dem 1.1.2015 und dem 1.1.2017 stufenweise eingeführt. Die Zeitungszusteller hatten 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns (6,38 EUR pro Stunde). Dieses Jahr gilt für diese Berufsgruppe ein Anspruch auf 85 Prozent (7,23 EUR pro Stunde) und ab dem 1.1.2017 haben sie dann Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn.
Abweichungen in Tarifverträgen
In einigen Branchen gelten allgemeinverbindliche Tarifverträge mit Mindestlöhnen, die unter 8,50 EUR pro Stunde liegen. Dies sind die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau, das Friseurhandwerk, die Fleischbranche, die Textil- und Bekleidungsindustrie, Großwäschereien und die Leiharbeitsbranche. Diese Branchen dürfen in einer Übergangsphase unter Mindestlohn bezahlen. Spätestens ab dem 1.1.2017 – also in wenigen Monaten – müssen aber auch sie einen Mindestlohn von 8,50 EUR einhalten. Ab dem 1.1.2018 gilt dann auch in diesen Branchen der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der bis dahin aller Voraussicht nach oberhalb von 8,50 EUR liegen wird. Denn die zuständige Mindestlohnkommission darf die gesetzliche Lohnuntergrenze zwischenzeitlich anheben. Die erstmalige Erhöhung ist zum 1.1.2017 möglich. (jl)
Hier finden Sie weitere Beiträge zum › Themenspecial Mindestlohn