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BAG: Junge Witwen können weniger Rente bekommen

Wenn Arbeitgeber eine betriebliche Rente gewähren, ist häufig eine Hinterbliebenenklausel vorgesehen. Das bedeutet, dass die Rente im Fall des Todes an Witwen und Kinder fortgezahlt werden kann. Wenn der Ehegatte aber wesentlich jünger als der Verstorbene ist, muss er möglicherweise mit weniger Geld rechnen, denn meist enthalten Verträge eine sogenannte Altersabstandsklausel.

Im konkreten Fall hat das BAG (Urt.v. 11.12. 2018 – 3 AZR 400/17) über eine heute 73 Jahre alte Frau entschieden. Sie hat ihren 1930 geborenen Ehemann, der 2014 verstorben ist, 1966 geheiratet. Sie ist also 15 Jahre jünger als er. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Allerdings sollte die Witwenrente für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 Prozent gekürzt werden. Dagegen hat sie geklagt.

Altersabstandsklausel ist angemessen

Die Klägerin bezog sich auf das Diskriminierungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Demnach darf man nicht ungerechtfertigt wegen des Alters benachteiligt werden. Eine solche unmittelbare Benachteiligung liege laut BAG zwar vor, der Arbeitgeber habe aber ein legitimes Interesse, das finanzielle Risiko zu begrenzen. Dies sei auch angemessen und erforderlich. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. So sei eine maßvolle Reduzierung gewährleistet. Damit bleibt das BAG seiner bisherigen Rechtsprechung treu. Im Februar hatte es bereits entschieden (Urt. v. 20. 02. 2018 – 3 AZR 43/17), dass eine Hinterbliebenenversorgung mit einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren komplett ausgeschlossen sein könne.