Nach einem Beschluss der Bundesregierung wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab 2020 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 % gesenkt. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022. Nachdem der Beitragssatz in den Jahren 2011 bis 2018 bei 3 % lag, wurde er zum 01.01.2019 per Gesetz auf 2,6 % festgelegt und aufgrund einer Verordnung – befristet
bis Ende 2022 – auf 2,5 % reduziert. Nun soll zum 01.01.2020 eine weitere Senkung auf 2,4 % erfolgen.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die Beitragssenkung bedeutet also sowohl für die Unternehmen als auch für die Beschäftigten eine Entlastung. Möglich wird die Beitragssenkung durch die hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.