Sport ist nicht immer Mord, kann aber unter Umständen zu steuerbarem Lohn führen. Das hat der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 21. November 2018 (VI R 10/17) entschieden. Konkret ging es um ein einwöchiges Seminar zur Vermittlung grundlegender Kenntnisse über einen gesunden Lebensstil. Im Streitfall hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern eine sogenannte „Sensibilisierungswoche" angeboten. Diese umfasste unter anderem Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung und Herz-Kreislauf-Training. Die Gesamtkosten betrugen rund 1.300 Euro pro Mitarbeiter. Jeder Arbeitnehmer konnte freiwillig teilnehmen.
Gesundheitsfürsorge muss betriebsbezogen sein
Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn. Der BFH hat die FG-Entscheidung im Revisionsverfahren bestätigt. Wenn ein Arbeitgeber Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge der Belegschaft ergreift, müsse diese unter Würdigung aller Umstände in Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Ansonsten könne sie als steuerbarer Lohn gelten. Wäre eine solche Woche beispielsweise zur Prävention von Rückenschmerzen hervorgerufen durch Büroarbeit angeboten worden, hätte der BFH vermutlich anders entschieden. Problematisch beim aktuellen Fall war, dass es um allgemeine gesundheitspräventive Maßnahmen auf freiwilliger Basis ging.
Ein Argument gegen die Betriebsbezogenheit war, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an der Sensibilisierungswoche nicht als Arbeitszeit gezählt oder zumindest als solche angerechnet wurde. Die Arbeitnehmer mussten für die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche Urlaub nehmen oder ihr Zeitguthaben aufwenden. Fahrtkosten mussten die teilnehmenden Arbeitnehmer ebenfalls selbst tragen. Hier müssten Arbeitgeber also ggf. nachbessern, um Steuerfreiheit zu erlangen.
Sollte aber die betriebliche Gesundheitsförderung im Vordergrund stehen, kommt für Leistungen des Arbeitgebers eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht. Diese beträgt bis zu 500 Euro. Die Leistungen müssen aber den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen.