Dabei ist die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ein vielfältig auslegbarer Begriff, und entsprechend vielfältig können die Tarife der verschiedenen Anbieter ausgestaltet sein. Auch die steuerliche Handhabung der bKV bei einer Arbeitgeberfinanzierung eröffnet mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Die privaten Krankenversicherer konzipieren ihre bKV-Tarife in der Regel so, dass sie mit verschiedenen Leistungsmodulen einen zusätzlichen Krankenversicherungsschutz in Ergänzung zum Schutz der gesetzlichen Krankenkassen gestalten.
Zum Leistungsportfolio der bKV-Tarife vieler Anbieter gehören vor allem erweiterte Vorsorgeuntersuchungen, Zahnersatz, Zahnvorsorge und Zahnbehandlung, die Absicherung von Wahlleistungen bei stationären Behandlungen, Krankentagegeld, Heilpraktikerleistungen, Sehhilfen sowie eine Auslandsreisekrankenversicherung. Die genauen Leistungspakete variieren von Anbieter zu Anbieter. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber alle gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt sind, über eine solche Zusatzversicherung absichern.
Das Gleichbehandlungsgesetz bei der Eröffnung von bKV-Angeboten berücksichtigen
Unternehmen haben auch die Option, objektive Personengruppen – zum Beispiel einzelne Funktionsträger mit einem beruflich bedingt größeren Absicherungsbedarf – anhand der Unternehmensstruktur festzulegen und ihnen einen zusätzlichen Versicherungsschutz zu gewähren. Dabei sollten Unternehmen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berücksichtigen, um eine Diskriminierung anderer Mitarbeiter auszuschließen. Auch deshalb ist es grundsätzlich ratsam, zunächst eine Betriebsvereinbarung für die erstmalige Einführung einer bKV abzuschließen. Existiert in einem Betrieb kein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber die bKV durch sein Weisungsrecht einführen.
Über 20 private Krankenversicherungsgesellschaften bieten derzeit bKV-Tarife an. Offizielle statistische Daten zu diesem noch jungen Produktfeld hält weder der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft noch der Verband der Privaten Krankenversicherung bereit. Laut Marktschätzungen haben hierzulande über 10.000 Unternehmen betriebliche Krankenversicherungen für knapp 600.000 Mitarbeiter abgeschlossen. Angesichts von 3,63 Millionen Unternehmen in Deutschland ist das nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Für die Finanzierung der bKV sind am Markt zwei Grundtypen anzutreffen: Da sind zum einen arbeitgeberfinanzierte Zusatzversicherungen für alle Mitarbeiter oder definierte Mitarbeitergruppen. Diese Finanzierungsvariante überwiegt auf dem deutschen Markt. Zum anderen werden Gruppenverträge zwischen Arbeitgeber und Versicherer angeboten, deren Beiträge die Mitarbeiter vollständig oder anteilig selbst bezahlen. Trotz der Arbeitnehmerfinanzierung können sich auch solche Gruppentarife für die Beschäftigten lohnen, da sie Preisvorteile von bis zu 50 Prozent gegenüber normalen Einzeltarifen bieten. Zudem gewähren viele Anbieter auch den Ehegatten der Mitarbeiter sowie deren Kindern vergünstigte Konditionen im Rahmen eines Gruppenvertrags.
Mangelndes Angebot von der Arbeitgeberseite
Überwiegend tragen heute die Arbeitgeber die kompletten Kosten für bKV-Zusatztarife, also die Versicherungsbeiträge, die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge, und bieten den Beschäftigten damit einen zusätzlichen Benefit. Mehrere Umfragen belegen aber, dass die Nachfrage der Arbeitnehmer nach bKV-Tarifen deutlich größer als das Interesse der Arbeitgeber ist. Viele Chefs haben die betriebliche Krankenversicherung noch nicht auf ihrem Radarschirm.
Dabei ist die betriebliche Krankenversicherung besonders für kleine und mittlere Betriebe interessant. Während viele Großunternehmen ein Betriebliches Gesundheitsmanagement anbieten, ist die bKV für den kleinen Mittelstand ein effizienter Ansatz, um über Personalzusatzleistungen im Wettbewerb gegen Großunternehmen auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Und das ist bereits für monatliche Versicherungsbeiträge im unteren zweistelligen Euro-Bereich pro Mitarbeiter möglich. Zudem entsteht dem Arbeitgeber nur ein geringer administrativer Aufwand, der im Wesentlichen darin besteht, die teilnehmenden Mitarbeiter über Listen beim Versicherer anzumelden. In die Leistungsabwicklung zwischen Versicherer und Mitarbeiter ist das Unternehmen in der Regel nicht eingebunden.
Der Versicherer errechnet durch die Kollektivbildung einer Gruppenversicherung einheitliche Beiträge. Das Sammelinkassoverfahren – also das Abführen der Beiträge in einer Summe an das Versicherungsunternehmen – reduziert den Kostenaufwand für das Unternehmen zusätzlich. Marktüblich ist, dass Versicherer Vergünstigungen bei Versicherungen mit Sammelinkasso gewähren, wenn mindestens zehn Arbeitnehmer versichert werden. Durch die Absicherung einer größeren Personengruppe kann die Versicherungsgesellschaft günstiger kalkulieren und in der Regel auf die sonst erforderliche Gesundheitsprüfung und auf Wartezeiten verzichten. Davon profitieren insbesondere die Mitarbeiter, die wegen der Kosten oder aufgrund von Vorerkrankungen ansonsten keinen zusätzlichen Gesundheitsschutz erlangen könnten.
Veränderte steuerliche Behandlung der bKV seit 2014
Bei der steuerlichen Behandlung haben die Finanzminister von Bund und Ländern zum 1. Januar 2014 die Konditionen aus Unternehmenssicht verschlechtert, indem arbeitgeberfinanzierte Gruppenkrankenversicherungen im PKV-Bereich zugunsten der Mitarbeiter nicht mehr länger als Sachlohn akzeptiert wurden. Die Folge war ein steuerlicher Preisaufschlag auf die arbeitgeberfinanzierte bKV. In der Vergangenheit waren die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung dabei war lediglich, dass die Beiträge zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen durften.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzministerium und der Bekanntgabe (Schreiben vom 10.10.2013, GZ IV C 5 – S 2334/13/10001) galten die betrieblichen Krankenversicherungen seit Anfang 2014 als Barlohn – bis heute. Damit sind die Beiträge in vollem Umfang für den Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. An der Qualifizierung als Barlohn ändert auch das frühere Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2011 (VI R 24/10) nichts. Der BFH hatte seinerzeit entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn sei, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz, aber nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Stelle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge zur Verfügung, komme nur eine Einordnung als Barlohn in Frage. Bei Zukunftssicherungsleistungen gelte im Übrigen im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-Euro-Freigrenze wesensfremd sei. Tatsächlich trägt die Neubewertung betrieblicher Krankenversicherungen seit 2014 nicht zu höheren Steuereinnahmen des Fiskus bei. Schließlich schöpfen viele Unternehmen die 44-Euro-Freigrenze in aller Regel für andere Sachlohnleistungen wie beispielsweise Jobtickets oder Essenszuschläge aus. Somit schränkt die Neubewertung der bKV als Barlohn lediglich die Betriebe in ihrer Wahlfreiheit ein, welche Art von Sachlohn sie zugunsten der Arbeitnehmer im Rahmen des Steuerfreibetrags nutzen wollen.
Drei Optionen für die steuerrechtliche Behandlung
Seit 2014 stellen Beitragszahlungen zur betrieblichen Krankenversicherung geldwerte Vorteile für den Arbeitnehmer dar und sind damit grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die steuerrechtliche Behandlung der bKV als Barlohn bieten sich drei Alternativen an:
- die Versteuerung als geldwerter Vorteil,
- die Nettolohnversteuerung,
- die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG.
Bei der Individualbesteuerung gelten die Beiträge als Nettoentgelt, aus dem der entsprechende Bruttowert errechnet wird. Die darauf entfallenden Steuern und Beiträge trägt der Arbeitgeber. Bei einer Pauschalversteuerung müssen die Versicherungsbeiträge als sonstige Bezüge jährlich gezahlt werden und dürfen dabei den Wert von 1.000 Euro je Mitarbeiter nicht übersteigen. Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Sowohl die Beiträge zur Gruppenversicherung als auch die Pauschalsteuer lassen sich als Betriebsausgaben buchen. Die meisten Unternehmen entscheiden sich bei der steuerlichen Behandlung der bKV als Barlohn für eine Nettolohnversteuerung. Im Rahmen der Nettolohnversteuerung entstehen dem Arbeitnehmer keine Zusatzkosten.