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Corona-Krise: Neue Vorschriften zum Arbeitsschutz erhöhen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers in der Pandemie

In Unternehmen gelten jederzeit, unabhängig von der Pandemie infolge des Coronavirus, Arbeitsschutzregelungen. Wenn Unternehmen in Pandemiezeiten ihren Betrieb aufrechterhalten oder wieder aufnehmen, müssen sie die allgemeinen Arbeitsschutzregeln um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz ergänzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt dafür aktuelle Informationen zur Verfügung. Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat aufgelistet, was Betriebe bei der Prävention vor dem Coronavirus beachten müssen. Die allgemeinen Maßnahmen werden dabei für einzelne Branchen konkretisiert. 

Unternehmen in der Pflicht

Generell liegt die Verantwortung für die Umsetzung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen bei den Unternehmen. Er muss sich mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abstimmen.

Hat ein Unternehmen einen Arbeitsschutzausschuss oder einen Krisenstab, koordiniert und kontrolliert dieser die Umsetzung der während der Pandemie zusätzlichen Infektionsschutzmaßnahmen.

Generell gelten für den Arbeitsschutz – unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept – zwei wichtige Regeln:

  • Mitarbeiter sollen Mund-Nase-Bedeckungen tragen, sofern sie aus irgendeinem Grund den Mindestabstand nicht einhalten können.
  • Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollen sich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten, sofern nicht ein Arzt die Erkrankung abgeklärt hat. Von dieser Regelung sind nur Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen ausgenommen, wie das Robert-Koch-Institut ausführt. 

Betriebliches Konzept für Infektionsschutz

Jedes Unternehmen sollte in seinem Konzept zum Infektionsschutz folgende Punkte regeln:

  1. Arbeitsplatzgestaltung (Mindestabstand, transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr, Raumpläne, Planung von Homeoffice)
  2. Hygiene in Gemeinschaftsräumen (Utensilien zur Handreinigung, Reinigungsintervalle von Räumen, Türklinken und Handläufen)
  3. regelmäßiges Lüften
  4. Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs (Fahrten reduzieren oder kleine, feste Teams einteilen; Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene ausstatten)
  5. Dienstreisen und Meetings (reduzieren oder durch Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen ersetzen)
  6. Schutzabstände sicherstellen (an Stellen, an denen erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen wie in Kantinen oder bei der Zeiterfassung, Warteflächen mit Klebeband markieren)
  7. Werkzeuge und Arbeitsmittel personenbezogen verwenden bzw. regelmäßig reinigen
  8. Arbeits- und Pausenzeiten (versetzen oder ggf. Schichtbetrieb einführen)
  9. persönliche Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung getrennt von Alltagskleidung aufbewahren und regelmäßig reinigen
  10. Zutritt betriebsfremder Personen beschränken und möglichst dokumentieren
  11. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle erstellen
  12. psychische Belastungen durch Corona-Krise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen
  13. aktive Kommunikation über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen
  14. arbeitsmedizinische Vorsorge
  15. Schutz von Risikogruppen

Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.