Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beschlossen. Damit sollen die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie für das Kurzarbeitergeld (KuG) und für andere Leistungen ein weiteres Mal verlängert werden. Mit der Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld sollen Beschäftigungsverhältnisse auch im zweiten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.
Mit der Formulierungshilfe können Unternehmen bis zum 20. Juni 2022 Kurzarbeitergeld zahlen, auch wenn sie dann insgesamt 28 Monate KuG zahlen. Das betrifft Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind und die vormals geltende maximale Bezugsdauer von 24 Monaten bereits im Februar 2022 überschritten hätten. Die Verlängerung der Bezugsdauer soll rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft treten.
Darüber hinaus sollen weitere pandemiebedingte Sonderregelungen bis Ende Juni 2022 fortgeführt werden:
- die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld
- die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
- der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
Erleichterter Zugang zu Kurzarbeit
Für den erleichterten Zugang zu Kurzarbeit gilt:
- Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiterhin vollständig verzichtet.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn sie die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbinden.
Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.