Um Unternehmen in der Krise kurzfristig zu helfen, hatten Bundestag und Bundesrat im März 2020 bereits Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Damit haben sie die bis dahin bestehenden rechtlichen Grundlagen für Arbeitgeber verbessert.
Ende Mai 2020 hat die Bundesregierung mit dem Sozialschutzpaket II die Bedingungen für das Kurzarbeitergeld noch einmal verbessert. Die von ihr beschlossenen Sozialschutzpakete sollen helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern.
Arbeitnehmer, die aufgrund der aktuellen Situation 50 Prozent oder weniger arbeiten, können nun ein erhöhtes Kurzarbeitergeld beziehen. Befristet bis zum 31. Dezember 2020, beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent, ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent. Haushalte mit Kindern bekommen jeweils 7 Prozentpunkte mehr Kurzarbeitergeld.
Wer während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnimmt, kann bis zur Höhe seines bisherigen Monatseinkommens in allen Berufen hinzuverdienen. Diese Regelung ist ebenfalls bis 31. Dezember 2020 befristet.
Zudem hat der Bundestag beschlossen, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, die viele Arbeitgeber derzeit freiwillig zahlen, größtenteils steuerfrei bleiben sollen. Die Steuerbefreiung gilt laut Gesetz für Zuschüsse bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt.
Nach Berechnungen des Münchener Ifo-Instituts waren im Mai 2020 in Deutschland rund 7,3 Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit.
Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.