Infolge der raschen Ausbreitung des Coronavirus ist davon auszugehen, dass bei Unternehmen Lieferengpässe auftreten werden und sie infolgedessen nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Möglich ist auch, dass Betriebe auf behördliche Anordnung schließen müssen.
In solchen Fällen können Arbeitgeber die betriebsübliche Arbeitszeit verkürzen und für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Dabei wird der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung teilweise befreit. Er verliert damit zwar in gleicher Höhe seinen Vergütungsanspruch, erhält aber als Ausgleich für den Verdienstausfall Kurzarbeitergeld. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit für maximal zwölf Monate 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent. Aufgrund von weiteren Neuregelungen im Mai 2020 zahlt die Agentur sogar höhere Werte – befristet bis 31. Dezember 2020.
Neuregelungen erleichtern Zugang zu Kurzarbeitergeld
Durch die beschlossenen Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten, erleichtern Bundestag und Bundesrat Unternehmen in der aktuellen Krise den Zugang zum Kurzarbeitergeld. Betriebe können nun bereits dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent ihrer Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Zuvor lag die Hürde bei rund einem Drittel der Beschäftigten. Zudem müssen Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, und auch Zeitarbeitsunternehmen können Kurzarbeitergeld beantragen.
Für Kurzarbeitergeld ist nicht erforderlich, dass es Ausfälle im gesamten Unternehmen gibt: Auch wenn einzelne Betriebsteile noch voll arbeiten, kann ein Unternehmen für andere Teile, in denen die Arbeitszeit reduziert werden muss, Kurzarbeitergeld beantragen. In jedem Fall ist es wichtig, dass Unternehmen schon jetzt den Bezug von Kurzarbeitergeld vorbereiten, um bei Bedarf kurzfristig handeln zu können.
Voraussetzungen für Kurzarbeit
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend deutlich verringert werden, entweder aus wirtschaftlichen Gründen oder – wie in der Corona-Krise – aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses.
Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld muss das Unternehmen der Agentur für Arbeit eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder dem jeweiligen Arbeitnehmer vorlegen. In vielen Arbeitsverträgen ist ohnehin schon eine Klausel zu Kurzarbeit enthalten. Unternehmen, die das noch nicht geregelt haben, sollten jetzt schnellstmöglich entsprechende Vereinbarungen treffen und dabei den Betriebsrat einbeziehen, sofern sie einen haben.
Kurzarbeitergeld online beantragen
Unternehmen, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Stellt die zuständige Arbeitsagentur fest, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann dieses das Kurzarbeitergeld online beantragen. Es wird erst ab dem Monat ausgezahlt, in dem das Unternehmen seinen Arbeitsausfall schriftlich angezeigt hat. Falls sich die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens kurzfristig bessert, kann es den Bezug von Kurzarbeitergeld unterbrechen.
Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.