Der Gesetzgeber will mit den neuen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen einen größeren Anreiz für Elektroautos, E-Bikes und Co. schaffen. Zuletzt gab es verschiedene Änderungen. Welche (lohn-)steuerlichen Regelungen aktuell gelten, erfahren Sie im Folgenden.
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Im Bereich der PKWs sind steuerliche Vergünstigungen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzungsüberlassung nicht neu. Bislang knüpfte die Vergünstigung an die Batteriekapazität des Fahrzeugs an. Da diese Regelung keinen ausreichenden Anreiz zu schaffen schien, hat der Gesetzgeber nachgelegt, und mit dem Jahressteuergesetz 2019 eine zeitlich befristete Regelung eingeführt, die bereits weitere Modifikationen erfahren hat.
- Danach ist der Bruttolistenpreis bei extern aufladbaren Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast worden sind, nur zur Hälfte anzusetzen.
- Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60 000 Euro ist dieser lediglich zu einen Viertel anzusetzen. Übersteigt der Bruttolistenpreis diese genannte Summe, sind 50 Prozent davon zu berücksichtigen.
Die verminderte Bemessungsgrundlage gilt sowohl bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung (Ein-Prozent-Regelung) als auch bei der Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beziehungsweise Sammel- oder Treffpunkten sowie für steuerpflichtige Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Vergünstigung je nach Co2-Ausstoß
Damit für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge die vergünstigte Besteuerung in Anspruch genommen werden kann, müssen diese zusätzlich die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Danach darf das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder muss eine Reichweite von mindestens 40 Kilometern unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine erreichen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann durch ein E-Kennzeichen nachgewiesen werden. Ist dieses nicht vorhanden, so muss eine sogenannte Übereinstimmungsbescheinigung des Hybridelektrofahrzeugs vorhanden sein.
Ab dem Jahr 2022 erhöht sich die Mindestreichweite, sodass für die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 angeschafften Fahrzeuge eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs von mindestens 60 Kilometer gilt. Für PKWs, die zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2030 angeschafft wurden, ist die Reichweite auf mindestens 80 Kilometer festgelegt.
Wird ein Fahrtenbuch verwendet, wird für die Ermittlung der Gesamtkosten die Anschaffungskosten lediglich zu 50 Prozent beziehungsweise 25 Prozent berücksichtigt, sodass in den Gesamtosten die AfA, beziehunsgweise die Leasingraten nur zur Hälfte beziehungsweise zu einem Viertel enthalten sind.
Was gilt für E-Bikes?
- Zählt ein Elektrobike verkehrsrechtlich als Fahrrad, können Arbeitgeber dieses ihren Arbeitnehmern für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entweder „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlassen.
- Erfolgt die Überlassung des Fahrrades „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, ist die gesamte außerdienstliche Nutzung gemäß § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.
- Die Vorschrift über die Steuerfreiheit gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für solche Fahrräder, die ohne elektrische Unterstützung fahren.
- Zudem kann für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale geltend gemacht werden, da keine Anrechnung erfolgt. Die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 37 EStG ist jedoch bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
Überlässt der Arbeitgeber dem Beschäftigten ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung im Rahmen einer Entgeltumwandlung, ist der geldwerte Vorteil mit 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Wird dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 überlassen, wird als monatlicher Durchschnittswert für die private Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, kann bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 von den Regelungen über die ermäßigte Besteuerung kein Gebrauch gemacht werden.
Erfolgt die Überlassung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber nicht nur an seine Mitarbeiter, sondern überwiegend auch an Dritte, kann die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Ansatz des Angebotspreises des Arbeitgebers im allgemeinen Geschäftsverkehr erfolgen. In diesem Fall ist der Rabattfreibetrag von 1080 Euro pro Jahr zu berücksichtigen.
- Für E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Fahrräder eingestuft sind, da sie Geschwindigkeiten von über 25 km/h erreichen, gelten die zuvor genannten Regelungen zur PKW-Besteuerung.
- E-Scooter zählen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge, sodass die allgemeinen Bewertungsregelungen für die private Nutzung eines Fahrzeugs anzuwenden sind.
Exkurs Umsatzsteuer
Die lohnsteuerlichen Begünstigungen gelten in der Umsatzsteuer nicht. Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG findet in der Umsatzsteuer keine Anwendung, sodass die allgemeinen Grundsätze anzuwenden sind.
Theresa Voit
Steuerberaterin
BANSBACH GmbH
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