Herr Olthof, Herr Kinder, im Dezember 2017 unterzeichnete US-Präsident Donald Trump den „Tax Cuts and Jobs Act of 2017“. Einen Bestandteil stellt die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 35 Prozent auf 21 Prozent dar. Worauf müssen in den USA tätige Unternehmen achten?
Huub Olthof: Die US-Steuerreform brachte nicht nur eine Senkung der Körperschaftsteuer, sie besitzt darüber hinaus auch umfangreiche Konsequenzen für die Top-Management-Vergütung bzw. die Corporate Governance im Land. Auch Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb der USA, die in diesem Markt aktiv sind, kommen nicht umhin, sich mit den neuen Vorschriften auseinanderzusetzen. Wichtige Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Vergütung sowie die Erweiterung des Kreises der betroffenen Unternehmen wurden neu gefasst – mit entsprechenden Auswirkungen für ausländische und darunter auch deutsche Emittenten.
Um wen geht es konkret?
Andrew Kinder: Es geht um börsennotierte Unternehmen. Allerdings wurde diese Kategorie nun neu definiert. Sie umfasst nicht mehr nur Unternehmen, deren Aktien öffentlich an einer US-Börse gelistet sind, sondern auch Unternehmen, die über American Depository Receipts, kurz ADRs, oder Schuldscheine öffentlich gehandelt werden.
Huub Olthof: Auch andere ausländische Unternehmen, die als sogenannte Foreign Private Issuers klassifiziert werden, können unter das Regelwerk fallen. Das ist aber erst noch durch Auslegungsrichtlinien im Detail klarzustellen.
Welche Personen- oder Funktionskreise betreffen die Neuregulierungen?
Huub Olthof: Bereits in Section 162 (m) des Internal Revenue Code IRC, das die steuerliche Absetzbarkeit von Managementvergütung regelt und mit der Steuerreform in vielen Facetten geändert wurde, ist die Rede von Covered Employees. Hierzu zählen der CEO sowie die drei höchstbezahlten Mitarbeiter. Wurde der CFO zuvor noch als Covered Employee aus den Regelungen ausgenommen, fällt dieser nun ebenfalls unter die neue Regelung.
Andrew Kinder: Neu ist auch, dass ein Covered Employee diese Einstufung ad personam behält, auch wenn er die Kriterien nicht mehr erfüllt. Also gelten die neuen Regelungen auch für Vergütung, die nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen gezahlt wird.
Inwiefern wurde denn die Vergütung der angesprochenen Managementfunktionen neu geregelt?
Huub Olthof: Generell sind im US-Steuerrecht Löhne und Gehälter als Betriebsausgaben klassifiziert und dürfen somit vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Bis zur Verabschiedung der Steuerreform 2017 sah Section 162 (m) vor, dass börsennotierte Unternehmen die Vergütung von Covered Employees in einer Höhe von maximal 1 Million US-Dollar pro Person steuerlich absetzen durften. Diese Begrenzung der Absetzbarkeit ging aus einem Gesetz von 1993 hervor, das damals auf eine Reduzierung der Managementvergütungsniveaus abzielte.
Andrew Kinder: Exakt. Man prognostizierte damals, dass eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Managementvergütung einen dämpfenden Effekt auf Vergütungshöhen haben wird. Jedoch wurden bestimmte Vergütungsarten und -instrumente von der Deckelung der Absetzbarkeit ausgenommen, also nicht auf die Obergrenze von 1 Million US-Dollar angerechnet. Darunter fiel auch die sogenannte qualifizierte leistungsbezogene Vergütung, die Qualified Performance-based Compensation.
Und das wurde mit der Neuregelung geändert?
Huub Olthof: Der Entfall der Ausnahme für qualifizierte leistungsbezogene Vergütung stellt die weitreichendste Änderung der Neuregelung dar. Die so detaillierte und stringente Definition von qualifizierter leistungsbezogener Vergütung hat unter anderem das Design variabler Vergütungsbestandteile bis heute maßgeblich beeinflusst, auch wenn die ursprünglich beabsichtigte Eindämmung der Managementvergütung ausgeblieben ist. Darüber hinaus stellte der deutliche Steuervorteil einen starken Anreiz für eine Betonung leistungsbezogener Vergütung für Covered Employees dar. Das entfällt nun komplett.
Mit welchen Folgen rechnen Sie?
Andrew Kinder: Wie Unternehmen auf den Entfall der steuerlichen Bevorteilung leistungsbezogener Vergütung reagieren werden, bleibt abzuwarten. Klar ist, dass Managementvergütung nur wenig geeignet ist, Steueroptimierung in signifikantem Ausmaß zu betreiben.
Warum das?
Huub Olthof: Weil es schlicht nicht deren Aufgabe ist und letztlich auch nicht funktioniert. Vergütung soll Anreize für langfristige Wertsteigerung setzen, eine angemessene Risikobereitschaft incentivieren und im Kern die Interessen der Aktionäre und anderer Stakeholder im besten Unternehmenssinne widerspiegeln. Ferner darf man auch nicht vergessen, dass der mit Section 162 (m) verlorene Steuervorteil durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes mehr als ausgeglichen wird.
Ungeachtet der Neuregelungen werden Investoren und Stimmrechtsberater weiterhin einen starken Pay-for-Performance-Ansatz fordern, oder?
Huub Olthof: Das werden sie, aber ungeachtet dessen prognostizieren Branchenkenner einen verstärkten Einsatz von Vergütungselementen, die nicht an Leistungsziele geknüpft sind. Das wird natürlich zu einer höheren Intensität der Say-on-Pay-Debatten führen. Insgesamt steigt die Unsicherheit, dass entsprechende Vorlagen durch die Unternehmen von Investoren und bzw. oder Stimmrechtsberatern kritisiert oder gar abgelehnt werden.
In der Diskussion geht es nicht nur um Vergütungshöhen?
Andrew Kinder: Insbesondere im angelsächsischen Raum standen in der Vergangenheit die Vergütungshöhen wesentlich weniger im Blickpunkt als zum Beispiel im deutschsprachigen Markt. Daran, dass in den entsprechenden Diskussionen vor allem die Pay-for-Performance-Mechanik auf den Prüfstand kommt, wird sich auch zukünftig nichts wesentlich ändern.
Huub Olthof: Aber angesichts der Regelung, dass ein Covered Employee den einmal erworbenen Status für immer beibehält, ist eine Aufwärtsspirale in den Vergütungsniveaus nicht auszuschließen. So wäre denkbar, dass Unternehmen die Vergütung der drei höchst-bezahlten amtierenden Manager – ausgenommen CEO und CFO – weiter erhöhen, um die Einstufung neuer Covered Employees zu verhindern.
Das Interview führte Dr. Guido Birkner.