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Entlastung beim HGB-Rechnungszins geplant

Unternehmen sollen demnach den durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn statt bisher sieben Jahre für die Herleitung des HGB-Rechnungszinssatzes zugrunde legen dürfen. Aus dem höheren Zinsniveau früherer Jahre ergibt sich damit ein höherer Durchschnitt. Die Ausweitung des Bewertungszeitraums wird allerdings an eine Ausschüttungssperre gekoppelt, so dass kein zusätzlicher Spielraum entsteht, aufgrund der Differenz zwischen alter und neuer Berechnung der Pensionsrückstellungen mehr Gewinne auszuschütten. Die neuen Regeln sollen schon für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2015 verbindlich sein.

Der 10-Jahres-Durchschnittszins wird nur Bedeutung für Altersversorgungsverpflichtungen entfalten. Für sonstige Rückstellungen wie Jubiläums- oder Altersteilzeitverpflichtungen bleibt die bisherige Regelung bestehen. Die neuen Regeln sollen verbindlich für Stichtage ab dem 31.01.2016 sein. Für Geschäftsjahre, die im Jahr 2015 beginnen und enden (also in der Regel nur für den Bilanzstichtag 31.12.2015), sollen die neuen Regeln freiwillig anwendbar sein. Experten rechnen jedoch nicht vor Anfang März mit einem Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

Die Auswirkungen der neuen Regelungen sowie die Zinssätze nach alter und nach neuer Regelung für die Stichtage vom 31.12.2015 bis zum 31.12.2016 finden Sie > hier.