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Ermittlung des geldwerten Vorteils für überlassene Elektro- und Hybridelektroautos

Abweichend zu der bisherigen von der Batteriekapazität und dem Jahr der Anschaffung abhängigen Reduzierung soll die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils stets um 50 Prozent gekürzt werden. Dies soll für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung (1%-Regelung), aus der Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03%-Zuschlag) gelten. 

1%-Regelung (entsprechend für 0,03%-Zuschlag)

  • Anschaffung des Elektro- oder Hybridfahrzeugs bis zum 31.12.2018: Minderung des BLP in pauschaler Form abhängig vom Jahr der Anschaffung und der Batteriekapazität.
  • Anschaffung des Elektro- oder Hybridfahrzeugs vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021: 1%/0,03% vom halbierten BLP
  • Anschaffung des Elektro- oder Hybridfahrzeugs ab dem 01.01.2022: Minderung des BLP in pauschaler Form abhängig vom Jahr der Anschaffung und der Batteriekapazität

Beispiel

Das Fahrzeug hat einen BLP von 70.000 Euro. Die Leistungen der Batteriesysteme liegen bei 15 kWh. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1%-Regelung ermittelt. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.

Alte Regelung:

BLP vor Akku-Abschlag = 70.000 Euro

Minderung des BLP = 200 Euro x 15 kWH = 3.000 Euro

Bemessungsgrundlage = 67.000 Euro

1%  = 670 Euro

0,03% aus 67.000 Euro x 20 km = 402 Euro

Gesamter = 1.072 Euro

Neue Regelung:

Hälfte des BLP = 35.000 Euro

Bemessungsgrundlage = 35.000 Euro

1 %  = 350 Euro

0,03 % aus 35.000 Euro x 20 km = 210 Euro

Gesamter = 560 Euro

Differenz im Vergleich zur bisherigen Rechtslage = 512 Euro/Monat, im Jahr 6.144 Euro.

Hinweis

Für die Anwendungen der neuen Berechnungsmethode wird voraussichtlich nicht Voraussetzung sein, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug in dem begünstigten Zeitraum als Neufahrzeug erwirbt. Eine gesetzgeberische Klarstellung steht noch aus.