Lockdown, Kurzarbeit, Home-Office, Kontaktsperre – die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben neben vielen Bereichen des Alltags auch Einfluss auf die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens. Aufgrund von Kurzarbeit oder Homeoffice-Tätigkeit muss der Arbeitsplatz gar nicht mehr oder nur noch an einzelnen Tagen aufgesucht werden. Auch Privatfahrten erfolgen aufgrund der Kontaktsperren lediglich vereinzelt. Doch hat dies Auswirkungen auf die Versteuerung des Firmenwagens?
I. Pauschale Nutzungswertmethode
Besteuerung bei privater Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug, das der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, führt dies zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Bei Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode ist der private Nutzungswert mit monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen (sogenannte 1%-Regelung). Auf den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung des Firmenwagens kommt es bei der pauschalen Nutzungswertmethode nicht an. Entscheidend ist allein die private Nutzungsmöglichkeit. Somit ist das 1 Prozent des Bruttolistenpreises auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug aufgrund des Lockdowns oder der verhängten Kontaktsperren nur vereinzelt für Privatfahrten genutzt wird, sofern eine Möglichkeit zur privaten Nutzung für den Arbeitnehmer besteht.
Ein Ansatz des pauschalen Nutzungswertes kann unter anderem nur dann unterbleiben, wenn dem Arbeitnehmer in einem vollen Kalendermonat kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht oder die private Nutzung des zur Verfügung gestellten betrieblichen Fahrzeugs untersagt ist. In diesem Fall muss das Nutzungsverbot durch eine arbeitsvertragliche oder eine andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage nachgewiesen werden.
Besteuerung bei Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Kann der Firmenwagen neben der Nutzungsmöglichkeit für Privatfahrten auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, so sind hierfür ungeachtet des 1 Prozent für die private Nutzungsmöglichkeit monatlich 0,03 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen und dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Eine Begrenzung des 0,03-Prozent-Zuschlags auf die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale erfolgt jedoch nicht.
Bei der pauschalen Nutzungswertmethode sind die Monatswerte von 1 Prozent und 0,03 Prozent auch dann anzusetzen, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht, etwa deshalb, weil die Nutzung erst während des laufenden Monats beginnt oder endet. Es empfiehlt sich daher immer, die Nutzungsüberlassung zu Beginn eines Monats zu starten und mit Ablauf eines Monats zu beenden, um so aufgrund der ohnehin erfolgenden pauschalen Versteuerung die größtmögliche Nutzungsmöglichkeit ausschöpfen zu können. Auch ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist bereits pauschal im Nutzungswert enthalten.
Hat der Arbeitnehmer den Firmenwagen jedoch im gesamten Kalendermonat aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kann der Ansatz des pauschalen Nutzungswertes von 0,03 Prozent unterbleiben. Entsprechend vergleichbar ist die Situation, wenn der Mitarbeiter im gesamten Kalendermonat aufgrund von Kurzarbeit oder Tätigkeit im Homeoffice keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen hat. Um in diesen Fällen jedoch eine rechtsverbindliche Aussage zu erhalten, empfiehlt es sich, eine Lohnsteueranrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen, ob der Ansatz der 0,03 Prozent unterbleiben kann.
Statt der Pauschalwertversteuerung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr zulässig. Hierfür hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage ist hingegen nicht ausreichend. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Die Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber jedoch als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
In Abstimmung mit dem Arbeitnehmer ist die anzuwendende Bewertungsmetode zu Beginn eines Kalenderjahres bzw. bei Ausgabe des Firmenwagens festzulegen. Ein Wechsel der Bewertungsmethode innerhalb des Kalenderjahres ist grundsätzlich nicht möglich, außer bei unterjähriger Gestellung oder Wechsel des Firmenwagens.
II. Individuelle Nutzungswertmethode
Alternativ zur pauschalen Nutzungswertmethode kann der private Nutzungswert mit den für das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die jeweils zurückgelegten Fahrtstrecken sind im Fahrtenbuch gesondert und laufend aufzuzeichnen. Für die Privatfahrten genügen dabei jeweils Kilometerangaben. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch ausreichend.
Werden somit keine Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unternommen, sind keine diesbezüglichen Angaben im Fahrtenbuch vorzunehmen. Folglich unterbleibt eine Versteuerung dieser Fahrten.
III. Zusammenfassung
Grundsätzlich gilt, dass die im Kalenderjahr gewählte Bewertungsmethode während des Jahres nicht gewechselt werden darf, es sei denn, es erfolgt ein unterjähriger Wechsel des Firmenwagens. Bei der pauschalen Nutzungswertmethode ist allein die Nutzungsmöglichkeit entscheidend. Auf den Umfang der tatsächlichen Privatnutzung kommt es nicht an. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann auf den Ansatz des Pauschalwertes von 0,03 Prozent nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Bei Unklarheiten sollte zur verbindlichen Absicherung eine kostenfreie Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG gestellt werden.
Wird der Firmenwagen für maximal 180 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung bestimmter formaler Voraussetzungen die Versteuerung der tatsächlichen Fahrten vorzunehmen.
Da der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte Bewertungsmethode gebunden ist, kann er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einer anderen Bewertungsmethode wechseln. Hierfür muss er jedoch die gleichen formalen Voraussetzungen erfüllen und die entsprechenden Dokumente vorlegen können, wie wenn die Methode bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet worden wäre.
Theresa Voit
Steuerberaterin
BANSBACH GmbH
theresa.voit(*)bansbach-gmbh(.)de
www.bansbach-gmbh.de