Pensionszahlungen an einen GmbH-Gesellschafter, der gleichzeitig auch als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt erhält, können aus steuerlicher Sicht problematisch sein. Vom Grundsatz her gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass solch eine parallele Zahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Der BFH begründet die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem sogenannten Fremdvergleich. Demnach würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer davon ausgehen, dass die Pension vornehmlich zur Deckung des Versorgungsbedarfs dient. Eine Auszahlung käme insofern erst mit dem Wegfall der laufenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft in Betracht.
Bezug von Pension schließt GGF-Tätigkeit aus steuerlicher Sicht nicht aus
Die BFH-Rechtsprechung bedeutet aber nicht, dass der Bezug von Pensionsleistungen die weitere Tätigkeit der Gesellschafter als Geschäftsführer aus steuerlicher Sicht mit Blick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ausschließt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der betroffene Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung erhält bzw. in welchem Verhältnis die Vergütung zu den Pensionsleistungen steht. Unproblematisch dürfte die unentgeltliche Tätigkeit sein. Das heißt, der Gesellschafter führt seine Tätigkeit aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer unentgeltlich fort. Ein (schuldrechtliches) Dienstverhältnis besteht hingegen nicht mehr.
Alternativ wäre entweder die Anrechnung etwaiger Tätigkeitsvergütungen auf die Pensionszahlungen oder die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes der Pensionsleistungen auf den Eintritt des tatsächlichen Ruhestandes möglich. Bei der zweiten Variante sollte allerdings darauf geachtet werden, dass sich diese Maßnahme bzw. Option in der Pensionsvereinbarung widerspiegelt (ggf. mit einer entsprechenden Anpassung der Pensionsleistung).
Die Weiterbeschäftigung des bereits pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers bei der gleichen Gesellschaft in anderer Funktion als freier Mitarbeiter oder Berater wäre ebenfalls denkbar. Problematisch ist hier allerdings neben der Abgrenzung der Beratungsleistung zur bisherigen Tätigkeit auch die Frage des Fremdvergleichs. Der Beratervertrag muss also selbst dem fremdüblichen entsprechen. Ansonsten wäre dieser – und zwar unabhängig von einer etwaigen Pensionszahlung – als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Des Weiteren sei an dieser Stelle noch auf das Risiko der Scheinselbständigkeit hingewiesen, wenn die Beratungsleistung ausschließlich für ein Unternehmen erbracht wird.
FG München: Lassen sich Tätigkeitsvergütungen für GGF und Pensionsleistungen steuerunschädlich gleichzeitig vereinnahmen?
Aktuell stellt sich die Frage, ob sich durch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.07.2019 (10 K 1583/19 K) doch ein Weg eröffnet, Tätigkeitsvergütungen für die Geschäftsführung und Pensionsleistungen „steuerunschädlich“ gleichzeitig zu vereinnahmen. Im Urteilsfall bestand für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die diesem für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 68. Lebensjahres eine lebenslange Altersrente zusicherte. Mit der Vollendung des 68. Lebensjahres beendete der Gesellschafter sein Dienstverhältnis als Geschäftsführer und bezog nunmehr Altersrente. Eine Fremdgeschäftsführerin sollte fortan die Führung des Unternehmens übernehmen. Aufgrund von Kundenbeschwerden wurde diese allerdings nach knapp einem halben Jahr als Geschäftsführerin abberufen. Auf Grundlage eines neuen Anstellungsvertrages – Vergütung ohne Anrechnung auf Pensionsleistungen – nahm der Gesellschafter die Geschäftsführertätigkeit wieder auf. Das Finanzamt wertet dies als verdeckte Gewinnausschüttung.
Das Finanzgericht Münster sah dies hingegen anders und erteilte der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung eine Absage. Im Streitfall sei das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit dem Erreichen des Pensionsalters beendet worden. Damit sei zivilrechtlich der Anspruch auf die Pensionszahlung entstanden.
Der neue Anstellungsvertrag stelle insofern eine neue zivilrechtliche Grundlage dar. Es läge keine unveränderte Weiterbeschäftigung vor. Die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch seien nach dem Inhalt der erteilten Pensionszusage vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrags erfüllt gewesen. Der neue Anstellungsvertrag berühre die Regelungen in der Pensionszusage zum Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft als Voraussetzung für den Pensionsanspruch nicht, sondern würde diesen unberührt lassen. Der neue Anstellungsvertrag sei nicht mehr der Maßstab für das zivilrechtliche Entstehen des Anspruchs auf die Pensionszahlungen. Daher sei für den neuen Anstellungsvertrag bei gleichzeitiger Pensionszahlung der allgemeine Fremdvergleich (zur angemessenen Höhe der Gesamtleistungen) anzustellen. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum BFH zugelassen und ist dort unter dem Aktenzeichen I R 41/19 anhängig.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Selbst wenn der BFH dem Urteil des Finanzgerichtes folgen sollte, wäre das kein Freibrief für die parallele Zahlung von Gehalt und Pensionsleistungen in jeglicher Fallkonstellation. Im Urteil wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass im Unterschied zu den bislang vom BFH entschiedenen Sachverhalten im Streitfall das Anstellungsverhältnis zunächst beendet worden war. Eine Wiedereinstellung war zu diesem Zeitpunkt weder geplant noch absehbar gewesen. Die Wiedereinstellung erfolgte aufgrund der (kurzfristigen) Abberufung der Fremdgeschäftsführerin.
Eine Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung einer „Schamfrist“ dürfte insofern nicht ausreichen. Vielmehr ist ein zusätzliches (außersteuerliches) Moment erforderlich, das die Wiedereinsetzung als Geschäftsführer rechtfertigt.
Jens Otto
Steuerberater
Bansbach GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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