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Höhere Minijob-Grenze seit Anfang Oktober

Mit dem Mindestlohn hat der Gesetzgeber auch die Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobber angehoben. Zudem gibt es neue gesetzliche Regelungen für den Fall, dass die Minijob-Grenze „unvorhersehbar“ überschritten wird.

Minijobber dürfen statt bisher 450 Euro nun 520 Euro pro Monat verdienen. Diese höhere Verdienstobergrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden auf Mindestlohnniveau. Seit 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro pro Stunde.

Ebenfalls gilt eine neue Obergrenze im Übergangsbereich oberhalb der Minijob-Grenze: Midijobber dürfen jetzt bis zu 1.600 Euro pro Monat verdienen. Bisher lag die Grenze bei 1.300 Euro. Für den Bereich der Midijobs plant die Bundesregierung bereits eine weitere Anhebung der Verdienstobergrenze. Zum 1. Januar 2023 soll sie auf 2.000 Euro steigen. Die Untergrenze beginnt folglich bei 520,01 Euro, also sobald die Obergrenze für einen Minijob überschritten wird. 

Unvorhersehbares Überschreiten der Mindestlohngrenze

Generell stuft der Gesetzgeber eine Beschäftigung dann als Minijob ein, wenn das Entgelt, das der Arbeitgeber für einen Zeitraum von einem Jahr voraussichtlich zahlen wird, insgesamt 6.240 Euro nicht überschreitet. Auch darf die monatliche Minijob-Grenze von 520 Euro nur in einzelnen Monaten überschritten werden, sofern der durchschnittliche Monatsverdienst diese Grenze nicht übersteigt und die Jahresverdienstobergrenze eingehalten wird.

Neu ist nun, dass diese Obergrenze aufgrund von „unvorhersehbaren“ Ereignissen überschritten werden darf. Demnach ist eine Beschäftigung auch dann noch als Minijob einzustufen, wenn die 520-Euro-Grenze in zwei Monaten innerhalb eines Jahres „unvorhersehbar“ überschritten wird. Dabei darf das Entgelt im Monat der Überschreitung höchstens das Doppelte der Minijob-Grenze betragen, also 1.040 Euro. Somit ist ein maximaler Jahresverdienst von 7.280 Euro möglich.

Um Missbrauch vorzubeugen, schränkt der Gesetzgeber diese Regelung stark ein: Das Merkmal „unvorhersehbar“ ist nur erfüllt, wenn beispielsweise ein Arbeitskollege des Minjobbers kurzfristig krankheitsbedingt ausfällt und der Minijobbers mehr arbeiten muss. Wird der Minijobber dagegen als Urlaubsvertretung eingesetzt, ist das Überschreiten der Jahresverdienstgrenze nicht gerechtfertigt, da eine solche Mehrarbeit als vorhersehbar gilt.

Übergangsregelungen für Sprung von Mini- zu Midijob

Zusätzlich zu den neuen Grenzwerten und der Lockerung beim Überschreiten der Minijob-Grenze hat der Gesetzgeber auch den Sprung im Übergangsbereich verkleinert. Das heißt, geht ein Beschäftigter von einem Mini- zu einem Midijob über, gibt es einen Übergangsbereich. Damit steigt die Mehrbelastung durch die Sozialversicherung nicht mehr sprunghaft an. Dadurch ist der Anreiz für Minijobber höher, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten. Gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher, da der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 30. September 2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro im Monat waren, gilt Bestandschutz. Sie bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2023 von den neuen Regelungen verschont. 

Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.