Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Mindestlohnerhöhung am 1. Oktober: Bäckerei-Verkäufer besonders oft betroffen

Wenn der Mindestlohn zum 1. Oktober von derzeit 10,45 Euro auf 12 Euro pro Stunde steigt, profitieren davon laut Berechnungen der Bundesregierung rund 6,2 Millionen Beschäftigte. Manche Berufe sind davon eher betroffen als andere. Besonders oft werden sich Bäckerei-Verkäuferinnen und -Verkäufer über ein höheres Gehalt freuen können. Denn laut einer Analyse der Arbeitgeberbewertungsplattform kununu werden derzeit noch besonders viele der Mitarbeitenden im Bäckerei-Verkauf unter dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt.   

Für die Analyse verglichen die Expertinnen und Experten von kununu rund 25.000 Gehaltsdaten, die bis Juni 2022 auf ihrer Gehaltsplattform eingegangen sind. Neben den Bäckerei-Verkäuferinnen und -Verkäufern, von denen aktuell rund 69 Prozent weniger als 12 Euro pro Stunde verdienen, sind auch 46 Prozent der Reinigungskräfte von der Mindestlohnerhöhung betroffen. Der Anstieg des gesetzlichen Bruttolohns wird auch dafür sorgen, dass rund 42 Prozent der Kassierer im Einzelhandel, 41 Prozent der Auslieferinnen und 37 Prozent der Fahrer mehr verdienen.

Für Minijobber ändert sich einiges

Die Ergebnisse bestätigen und präzisieren Erkenntnisse einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus dem Sommer 2022. Demnach muss das Gehalt vor allem im Gastgewerbe und der Landwirtschaft nach oben angepasst werden. Auch Minijobber sind laut IAB überproportional von der Mindestlohnerhöhung betroffen. Damit diese Angestellten aber auch wirklich etwas vom Anstieg der gesetzlichen Bruttolohngrenze haben, wird im Rahmen der Mindestlohnerhöhung auch die Verdienstgrenze für Minijobber steigen – und zwar ebenfalls im Oktober von derzeit 450 auf 520 Euro pro Monat.

Was Arbeitgeber auf den Mindestlohn anrechnen dürfen

Während sich Arbeitnehmer über den Gehaltsanstieg freuen, bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns für Unternehmen eine finanzielle Belastung. Um die finanzielle Belastung auszugleichen, könnten sie schauen, welche Lohnarten und Vergütungsbestandteile sie auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen können. Generell gilt: Es sind solche Zahlungen auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gesehen werden können. Dazu gehören unter anderem Leistungsboni, Akkordlöhne, Zuschläge, Sonderzahlungen und das Urlaubsgeld.

Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch Themen aus den Bereichen Recruiting, Employer Branding und Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit.