Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Mitarbeiter mit betrieblicher Krankenversicherung binden

Seit 1. Januar 2014 müssen Beiträge des Arbeitgebers für Leistungen zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer grundsätzlich als Barlohn behandelt werden. Es entfallen somit die Anerkennung als Sachbezug und damit auch die Freigrenze in Höhe von 44 Euro. Mit den Urteilen vom  7. Juni und 4. Juli 2018 weist der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich auf die Gestaltungsfreiheit hin. Wie sehr diese Entscheidung Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, erklärt Steuerfachangestellter Carl Reiber im Kurzinterview.

Herr Reiber, wie funktioniert eine bkV?

Carl Reiber:
Die bKV ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses abschließt. Mit dieser Krankenzusatzversicherung können Lücken des gesetzlichen Versicherungsschutzes geschlossen werden, die durch Leistungskürzungen im Rahmen von Gesundheitsreformen entstanden sind. Der Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer versicherte Person. In der Regel finanziert der Arbeitgeber die Kosten und entscheidet unter Beachtung von AGG und arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz, welche Mitarbeitergruppen von der bKV profitieren sollen. Meistens ist es die gesamte Belegschaft. Durch die Einstufung seit 2014 und die damit verbundene Versteuerung als Barlohn hat der Arbeitgeber nur drei Möglichkeiten: Entweder er versteuert es als geldwertenden Vorteil, oder er wählt das Nettolohnverfahren oder eine Pauschalversteuerung nach § 40 EStG.

Was bedeuten die Urteile aus 2018?

Carl Reiber: Die differenzierende Betrachtung des BFH aus dem letzten Jahr verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor. Andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 Euro erheblich eingeschränkt, denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern lediglich einen steuerpflichtigen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen. Grundsätzlich ist das Urteil der BFH-Richter eine gute Nachricht. Allerdings dürfen die Finanzämter die Rechtsprechung nicht anwenden, da sie noch an den alten Verwaltungserlass aus 2014 gebunden sind. Es wäre daher für alle Seiten am besten, wenn die Finanzverwaltung die aktuellen BFH-Urteile durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt oder durch Anwendungsschreiben anerkennt.

Was raten Sie Arbeitgebern und Arbeitnehmern?

Carl Reiber: Mit einer bKV können sich Unternehmen im Vorstellungsgespräch gegenüber Mitbewerbern abheben. Eine Investition in die Belegschaft lohnt sich immer. Die bKV ist für alle gut: Mitarbeiter genießen den attraktiven Krankenversicherungsschutz zu besonders günstigen Beiträgen. Und als Arbeitgeber lohnt sie sich, denn sie profitieren von vielen Vorteilen. Es ist nicht anzuraten, ältere bKV-Verträge vorschnell zu kündigen. Betroffene Unternehmen sollten zunächst von den zuständigen Finanzämtern prüfen lassen, ob für die bestehenden Verträge nicht möglicherweise doch Bestandsschutz gilt.

Zahlen, Daten & Fakten

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) erfreut sich nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) zunehmender Beliebtheit. Diese zusätzliche Absicherung boten Ende 2018 demnach rund 7.700 Unternehmen in Deutschland ihren Mitarbeitern an. Das entspricht gegenüber den rund 3.800 Unternehmen Ende 2015 einer Verdopplung in drei Jahren. Rund 760.000 Arbeitnehmer kommen laut PKV-Verband dadurch in den Genuss spezieller Gesundheitsleistungen.