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Vergütungsberatung: Von Mitarbeiterbeteiligung bis Bankenregulatorik

Die zurückliegenden Monate haben diverse neue regulatorische und gesetzliche Vorgaben mit Relevanz für die Gestaltung von Incentive- und Vergütungssystemen in Unternehmen aller Branchen gebracht. Unter anderem ist auch ein OLG-Urteil wichtig, das im Hinblick auf die Vergütungsberatung für Finanzdienstleister in Abgrenzung von Rechtsdienstleistungen ein Urteil gesprochen hat. Die hkp///group-Partnerinnen Petra Knab-Hägele und Isabel Jahn im Gespräch zu zentralen Neuregelungen, deren Hintergründen und Auswirkungen.

Comp & Ben: Welches waren die wichtigsten gesetzlichen beziehungsweise regulatorischen Neuerungen zur Vergütung und damit auch für die Vergütungsberatung in Deutschland?
Petra Knab-Hägele:
2021 war ein Jahr mit zahlreichen Neuerungen in der angesprochenen Richtung – selbst wenn wir die regulierungsintensive Vorstandsvergütung außen vor lassen. Hier haben wir allerdings deutlich die Auswirkungen entsprechender Veränderungen aus dem Vorjahr gesehen, so im Say-on-pay zu den Vergütungssystemen und bei der Abstimmung zum Vergütungsbericht. Branchenübergreifend sind aus diesem Jahr insbesondere die mit dem neuen Fonds-Standortgesetz im April beschlossenen Veränderungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung anzuführen.

Sie sprechen die Erhöhung des individuellen steuerlichen Freibetrags an.
Petra Knab-Hägele:
Die beschlossene Vervierfachung des Freibetrags auf 1440 Euro ist eine Verbesserung, die der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland einen großen Schub geben wird. Nachdem sich die Politik hier in den letzten Jahren beharrlich konstruktiven Argumenten verschlossen hatte, scheint ein Umdenken eingesetzt zu haben.

Was sind aus Ihrer Sicht die zentralen gesetzlichen Neuerungen für die Bankenbranche in diesem Jahr?
Isabel Jahn:
Da würde ich die Modifizierungen des Kreditwirtschaftsgesetzes auf Basis des EU-Bankenpakets und die finalisierte Neufassung der Institutsvergütungsverordnung IVV 4.0 wie auch die Neufassung der Regulatory Technical Standards der EBA mit den Anforderungskriterien zur Identifikation von Risk Takern benennen.

War die Institutsvergütungsverordnung nicht längst beschlossen?
Isabel Jahn:
Die inhaltlichen Eckpunkte standen seit Ende des letzten Jahres zur Konsultation; die Finalisierung im September 2021 war daher überfällig. Nachdem im Januar bereits die Regelungen für die Umsetzung des sogenannten EU-Bankenpakets mit den Änderungen des Kreditwesengesetzes in Kraft getreten waren, ist mit einer zeitnahen Umsetzung der ergänzenden Verordnungen gerechnet worden.

Petra Knab-Hägele: Wie erwartet sind die Neuerungen weniger einschneidend für große Kreditinstitute als in der letzten IVV-Neufassung. Lediglich die Aufschubzeiträume für die variable Vergütung von Risikoträgern werden aus unserer Sicht fast alle Institute anpassen müssen, da hier künftig vier Jahre als Mindestanforderung gelten. Ansonsten sind besonders nicht bedeutende Institute – in der Regel solche mit einer Bilanzsumme unter 15 Milliarden Euro – von den Neuregelungen betroffen.

Was genau müssen diese kleineren Banken tun?
Isabel Jahn:
Auch sie müssen nun Risikoträger identifizieren, allerdings nicht die strengen Anforderungen an deren Vergütungsgestaltung umsetzen wie bedeutende Institute. Damit bleiben ihnen beispielsweise der Aufschub der Vergütung, die Zahlung in Aktien oder ähnlichen Instrumenten sowie Clawbacks zur Rückforderung von Vergütungen erspart. Das sogenannte Proportionalitätsprinzip hat also weiter Bestand.

Petra Knab-Hägele: Genauer hinsehen müssen dennoch Institute mit einer Bilanzsumme über fünf Milliarden Euro und nicht geringfügigen Handelsaktivitäten beziehungsweise hohen Derivatepositionen, aber auch übergeordnete Unternehmen, die selbst keine Kreditinstitute sind, jedoch eine Bilanzsumme über 30 Milliarden Euro aufweisen. Sie werden künftig Teile der strengeren Anforderungen für Risikoträger erfüllen müssen. Das wird auch Industrieunternehmen beschäftigen, die Finanzdienstleistungen anbieten.

Das klingt, als ob Finanzdienstleister im Branchenvergleich die umfassendsten Handlungsaufträge bekommen haben?
Isabel Jahn:
Die Branche hat seit der letzten Kapitalmarktkrise schon wesentlich substanziellere Regelungen auch mit Blick auf die Ausgestaltung von Vergütungssystemen beziehungsweise die Definition der Betroffenenkreise umsetzen müssen. Wir sehen jetzt Anpassungen, deren materielle Auswirkungen im Vergleich dazu gering sind. Aber ja, die für die entsprechenden Themen Verantwortlichen bleiben gut beschäftigt – zumal im Juli 2021 auch die Neufassung der Guidelines on Sound Remuneration Policies auf europäischer Ebene veröffentlicht wurde. Erneute Änderungen der IVV-Auslegungshilfe sind also absehbar.

Petra Knab-Hägele: Ich würde noch die Neuerungen der Financial Services Directive FSDR, die im März 2021 in Kraft getreten ist, anführen. In Kombination mit den vorliegenden Leitfäden von EBA und BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken rückt das Thema damit auch in Vergütungssystemen noch stärker in den Fokus – mit der Konsequenz, dass Banken und Finanzdienstleister ihre Geschäfts-, Risiko- und Vergütungsstrategien mit Blick auf Kriterien wie Umwelt, Soziales und Governance auf den Prüfstand stellen müssen.

Im Hinblick auf die Vergütungsberatung für Finanzdienstleister blickt die Comp-&-Ben-Szene überrascht auf ein OLG-Urteil zur Abgrenzung von Rechtsdienstleistungen. Wo lag genau die Problematik?
Petra Knab-Hägele:
In dem betreffenden Urteil vom September 2021 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Kontext von Vergütungsberatung bei Banken und Finanzdienstlern bestimmte Tätigkeiten als Rechtsdienstleistungen qualifiziert, die keine dem Vergütungsberater erlaubte Nebentätigkeit sind und daher grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte erbracht werden dürfen.

Isabel Jahn: Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass Vergütungsberater weiterhin wesentliche Teile der Beratung auch zur Vergütung in Banken und Finanzdienstleistern erbringen dürfen.

Welche Tätigkeiten wurden durch das OLG als Rechtsdienstleistungen qualifiziert?
Isabel Jahn:
Dazu zählen die die Risikoanalyse zur Ermittlung von Risikoträgern gemäß IVV und die Selbsteinschätzung von Banken als bedeutendes Institut. Ebenso die Überprüfung der regulatorischen Konformität der Vergütungssysteme von Banken, Versicherungen und Asset Managern sowie Teile der Ausgestaltung und Implementierung von Vergütungssystemen, sofern sie die Subsumption unter regulatorische Vorgaben und/oder die Umsetzung von Vergütungsregelungen in Vertragstexte beinhalten.

Was ändert sich für Unternehmen und Dienstleister?
Petra Knab-Hägele:
Die Veränderungen hängen von der Aufstellung der Beratungshäuser wie auch deren Kundenunternehmen ab. Fakt ist, dass die Zusammenarbeit von Vergütungsberatern mit externen Rechtsanwaltskanzleien sowie den internen Rechtsabteilungen speziell bei Banken und Finanzdienstleistern noch weiter an Bedeutung gewinnen wird. Wie wir arbeiten auch andere Beratungshäuser in allen Rechtsfragen mit qualifizierten unabhängigen Rechtsanwaltskanzleien sowie mit der internen Rechtsabteilung zusammen, die allein für die rechtlichen respektive regulatorischen Aspekte der Projekte verantwortlich sind.

Christiane Siemann ist freie Journalistin und Moderatorin aus Bad Tölz, spezialisiert auf die HR- und Arbeitsmarkt-Themen, die einige Round Table-Gespräche der Personalwirtschaft begleitet.