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Neues Meldeverfahren ab 2016

Zum Jahreswechsel ergeben sich für Arbeitgeber einige Änderungen beim Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der jährliche summarische Lohnnachweis wird trotz zunächst anderslautender Pläne des Gesetzgebers nicht abgeschafft.

Wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) berichtet, wird das Verfahren in den kommenden Jahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt. 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis dann die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein.

Ihren Lohnnachweis für 2015 müssen Unternehmen bis spätestens Februar 2016 an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermitteln. Dazu nutzen sie nach Angaben der DGUV vor allem den herkömmlichen Papier- oder Extranet-Lohnnachweis.

DBUV entfällt zum Jahreswechsel

Zusätzlich mussten Arbeitgeber Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermitteln, und zwar mit dem „Datenbaustein Unfallversicherung“ (DBUV).
Dieses Meldeverfahren hat sich unter dem Strich „nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage“ für die Berechnung der Unfallversicherungs-Beiträge erwiesen. Es wird daher durch ein neues ersetzt, der DBUV entfällt zum Jahreswechsel.
Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung und ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung.

Abgabetermin für die Jahresmeldung beachten

Die neue Jahresmeldung muss vom 1. Januar 2016 an für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, bis zum 16. Februar des Folgejahres abgegeben werden. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und muss die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, die Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem Unfallversicherungsträger, die Gefahrtarifstelle sowie das unfallversicherungspflichtige Entgelt je beschäftigter Person enthalten.

Die Gesetzesvorgaben können › hier kostenfrei im Wortlaut als PDF-Datei abgerufen werden.

(ds)