Was die Frage angeht, ob auch Praktikanten im Unternehmen einen Anspruch auf Bezahlung nach dem gesetzlichen Mindestlohn haben, kann man die Antwort beginnen mit: „Grundsätzlich ja, aber…“
Im Detail bedeutet dies: Gemäß § 22 Mindestlohngesetz haben Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – grundsätzlich – einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wobei die Vorschrift weitreichende Ausnahmen enthält, in denen der Praktikant nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gilt. Dies führt wiederum dazu, dass sich viele Praktikanten nicht auf einen Mindestlohnanspruch berufen können.
Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Praktikanten in folgenden Fällen:
- Pflichtpraktikum während Ausbildung oder Studium
Der Arbeitgeber muss nicht nach Mindestlohn bezahlen, wenn das Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie absolviert wird. Verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildung und einer Studien- oder Prüfordnung sind also vom Mindestlohn ausgenommen.
- Freiwilliges Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten
Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben auch die Praktikanten, die auf freiwilliger Basis ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums absolvieren (sog. Orientierungspraktikum).
Ausgenommen vom Mindestlohnanspruch sind außerdem Personen, die berufs- oder studienbegleitend ein freiwilliges bis zu dreimonatiges Praktikum ableisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
Achtung: In den Fällen, in denen ein freiwilliges Orientierungspraktikum oder ein freiwilliges berufs- oder studienbegleitendes Praktikum länger als drei Monate dauert, muss dem Praktikant der Mindestlohn – rückwirkend vom ersten Praktikumstag an – gezahlt werden. Daher ist zu empfehlen, bereits am Anfang eines solchen Praktikums zu klären, wie lange es dauern soll.
- Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung
§ 22 Mindestlohngesetz nennt weitere Ausnahmen: Kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat ein Praktikant, wenn es sich um eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder um eine Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes handelt. (jl)
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