Provisionen, die der Arbeitgeber als “sonstige Bezüge” im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldet hat, können trotzdem als “laufender Arbeitslohn” das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. Das geht aus einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor (BSG, Urteil vom 25.06.2020, Az. B 10 EG 3/19 R).
Provisionen vom Arbeitgeber als “sonstige Bezüge” angemeldet
Es ging um die Klage einer Steuerfachwirtin aus Bayern, die vor der Geburt ihrer Tochter zusätzlich zu ihrem monatlichen Gehalt monatlich eine Provision in Höhe von 500 bis 600 EUR bekam. Der Arbeitgeber stufte die Zahlung der Provision lohnsteuerrechtlich als “sonstigen Bezug” ein. Der Freistaat Bayern bewilligte der Frau das Elterngeld, ohne die Provisionen bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen. Nachdem das zuständige Sozialgericht die Klage der Steuerfachwirtin auf ein höheres Elterngeld mit Hinweis auf die Bindunsgwirkung der Anmeldung zur Lohnsteuer als “sonstige Bezüge” abgewiesen hat, gab das Bayerische Landessozialgericht der Klägerin Recht. Der Freistaat Bayern ging in Revision, doch auch das Bundessozialgericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin.
Bundessozialgericht stuft monatliche Provisionen als “laufenden Arbeitslohn” ein
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts sind die Provisionen, die der Steuerfachwirtin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlt wurden, materiell steuerrechtlich als “laufender Arbeitslohn” einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers stehe dem nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung binde zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen sei, weil sie – wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – überholt ist, entschied das Bundessozialgericht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.