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Quo vadis, Institutsvergütungsverordnung?

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Ende Dezember 2015 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre finalen Leitlinien zur Regulierung und Offenlegung von Vergütungssystemen veröffentlicht. Diese „Guidelines on Sound Renumeration Policies“ sollen die Bestimmungen konkretisieren, die bereits in der CRD IV von Juni 2013 veröffentlicht wurden. Doch mit einem Entwurf für die geänderte Institutsvergütungsverordnung hält sich die BaFin noch zurück. Die Zeit drängt.

 

Die EU-Kapitaladäquanzrichtlinie CRD IV gilt seit Januar 2014 und regelt bislang den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Mit den neuen Leitlinien will die EBA die Vergütungssysteme der Bankinstitute und der Instituts- bzw. Finanzholdinggruppen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten endlich vereinheitlichen und die heterogene Praxis in den einzelnen Ländern harmonisieren. Die Leitlinien ersetzen die „Guidelines on Renumeration Policies and Practices“ des Committee of European Supervisors (CEBS), der Vorgängerorganisation der EBA, vom 10. Dezember 2010.

 

Die EBA-Guidelines und ihr Inhalt spiegeln den komplizierten Prozess der regulatorischen Meinungsbildung wider. So regeln die einzelnen EU-Staaten die CEBS-Guidelines bisher unterschiedlich. Das betrifft insbesondere die Definitionen von variabler und von fixer Vergütung sowie die Anwendung des Proportionalitätsprinzips. „Gerade Österreich und Deutschland waren Vorreiter bei der Umsetzung der CEBS-Guidelines in nationales Recht“, erklärt Florian Frank, Director bei der Beratungsgesellschaft Willis Towers Watson. „Viele andere EU-Staaten haben die Richtline nur halbherzig oder praktisch gar nicht umgesetzt.“

 

Die Umsetzung der neuen EBA-Guidelines in nationale Vorschriften obliegt den Aufsichtsbehörden der einzelnen Staaten. In Deutschland gilt seit Oktober 2010 erstmals die Institutsvergütungsverordnung (Instituts-VergV), die ein älteres BaFin-Rundschreiben abgelöst hat. Im Januar 2014 folgte die Institutsvergütungsverordnung 2.0. Auch diese Etappe der Vergütungsregulierung wurde EU-weit unterschiedlich umgesetzt. Für die Banken, deren Regierungen sie strikt in nationales Gesetz überführten wie in Deutschland, bedeutete die neue Verordnung kleinere Freiräume.

 

Für 2016 erwartet die deutsche Finanzbranche einen neuen Entwurf der Institutsvergütungsverordnung, aber sie muss sich noch gedulden. Ursprünglich wollte die BaFin den Entwurf im ersten Quartal verabschieden, doch daraus wurde nichts. „Ich erwarte den Konsultationsentwurf bald“, so Florian Frank. „Dann können die finalen EBA Guidelines wie vorgeschrieben zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.“ Ein Grund für den Verzug mag darin liegen, dass noch offen ist, ob und bis wann die Kapitaladäquanzrichtlinie CRD IV und die Verordnung CRR geändert werden, wie es die EBA angeregt hat, und ob die Änderungen noch vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Institutsvergütungsverordnung erfolgen.

 

Aus deutscher Sicht ändern die EBA-Guidelines den Status quo nur punktuell. Betroffen ist vor allem der Bereich Governance. Die EBA will, dass die nationalen Regelwerke stärker harmonisiert und konkretisiert werden, um Handlungsspielräume für eigene Interpretationen zu schließen. „In Deutschland und Europa haben manche Banken in der Vergangenheit den Interpretationsspielraum bei der Ausgestaltung der Vergütungsregeln weit ausgelegt“, berichtet Florian Frank. „Das betraf vor allem die Identifizierung von Risk-Takern in den Instituten.“

 

Gerade dieser Bereich veranlasst die EBA dazu, Vorschriften und Kriterien EU-weit zu vereinheitlichen, um Überregulierungen und praxisferne Regelungen zu beseitigen. So hat die Anwendung der neuen europäischen Identifikationskriterien in manchen Instituten die Zahl der Risk-Taker stark nach oben getrieben. „Solche Übertreibungen gehen in die falsche Richtung“, betont Florian Frank. „Es sollen letztlich nur die Personen identifiziert werden, die einen tatsächlich großen Einfluss auf das Risikoprofil einer Bank haben. Dazu zählen keine Beschäftigten im Tarifbereich oder im unteren AT-Bereich.“ Grob schätzt Frank, dass bei einigen Instituten bereits Fach- und Führungskräfte mit einem Jahreseinkommen ab 70.000 Euro plus 10 Prozent Bonus als Risk-Taker identifiziert werden.

 

Die konkreten Auswirkungen der neuen EBA-Guide-lines für die deutschen Finanzinstitute hängen davon ab, wie die BaFin sie am Ende umsetzen wird. Letztlich ist erst die neue Verordnung durch die BaFin für die Banken bindend. Für sämtliche Vorschriften der Europäischen Bankenaufsicht gilt das Comply-or-explain-Prinzip. Demnach kann die BaFin von den EBA-Guidelines abweichen, muss diese Abweichungen jedoch begründen. „Ich gehe aber davon aus, dass die EBA-Guidelines in Deutschland weitgehend umgesetzt werden und die Novelle der Institutsvergütungsverordnung am 1. Januar 2017 in Kraft treten wird“, so Frank.

 

Proportionalitätsprinzip und Risk-Taker-Analyse

 

Zu den größten Streitpunkten zählt die Frage, wie weit das Proportionalitätsprinzip reicht. Vor allem ist zu klären, ob kleinere Institute von einzelnen Anforderungen der CRD IV und CRR freigestellt werden können. Die EBA-Guidelines sind an dieser Stelle nicht konkret. In der zusätzlichen Stellungnahme „Opinion on the application of the principle of proportionality to the remuneration provisions“ hat die EBA zwar eingeräumt, dass sich CRD IV und CRR mit gewissen Erleichterungen anwenden lassen, doch sie schließt aus, dass einzelne Anforderungen weggelassen werden dürfen. An dieser Stelle interveniert der deutsche Gesetzgeber bei der EU-Kommission, CRD IV und CRR nachzuschärfen, damit kleine Banken die EBA-Regeln nicht vollständig anwenden müssen.

 

Generell betont die EBA, dass das Proportionalitätsprinzip richtig sei. Aber sie stellt auch die Risk-Taker-Identifizierung explizit vor die Anwendung des Proportionalitätsprinzips. Für die bisher nicht als bedeutend eingestuften Institute in Deutschland geht es dabei vor allem um die Frage, ob sie künftig Risk-Taker identifizieren und die Deferral-Regeln einhalten müssen. Zudem ist für alle Institute zu klären, ob auch variable Vergütungen von weniger als 50.000 Euro den Deferral-Regeln unterliegen. Hier schreibt die EBA in ihren Guidelines unter anderem die Pflicht für alle Institute – und somit auch für bisher nicht bedeutende Institute – vor, Risk-Taker zu identifizieren.

 

Wird die Risk-Taker-Analyse auch auf nicht bedeutende Institute ausgeweitet, kommen auf diese neue Verpflichtungen zu. So gelten für die neuen Risk-Taker strengere Bonusregeln. Künftig würden nicht nur individuelle Erfolge in die Berechnung des Bonus einfließen, sondern auch die Ergebnisse der gesamten Organisation und des jeweiligen Geschäftsbereichs. Zudem müssten die relevanten Leistungswerte mehrjährig gemessen werden. Auch gelten für alle Risk-Taker Zielvereinbarungen, die an finanziellen wie auch an nichtfinanziellen Zielen gemessen werden. „Also müssten künftig alle Institute Risk-Taker identifizieren und ihre Vergütungssysteme anpassen“, skizziert Florian Frank. „Das stellt gerade für kleinere und mittlere Banken einen erheblichen Zusatzaufwand dar.“

 

Was setzt die BaFin tatsächlich um?

 

Offen ist bislang, wie die BaFin die EBA-Guidelines konkret in deutsches Recht umsetzen wird und welche Prüfungsprozesse damit verbunden sind. „In der Vergangenheit hat die BaFin oft auf konkrete Anfragen von Instituten keine klaren Auskünfte gegeben“, kritisiert Florian Frank. Auch sei unklar, wie die Behörde die Umsetzung der neuen Vorschriften künftig kontrollieren wolle. „In den vergangenen Jahren fanden nur einzelne Kontrollen in Banken statt“, so Frank.

 

Die BaFin selbst hat inzwischen angekündigt, die Institutsvergütungsverordnung lediglich in geringerem Maße ändern zu wollen, als manche Beobachter es erwarten. „Ich rechne damit, dass in bedeutenden Instituten für Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie für obere Führungskräfte eine fünfjährige Deferral-Laufzeit verpflichtend vorgeschrieben wird“, sagt Florian Frank. Er rechnet zudem für aufgeschobene Bonuszahlungen mit der Einführung von Claw-back-Regeln. Demnach soll künftig eine längere Frist für die Möglichkeit von Rückforderungen bereits ausgezahlter variabler Vergütung gegenüber den Mitarbeitern möglich sein. „Das lässt sich nach meiner Einschätzung arbeitsrechtlich in Deutschland nur schwer umsetzen“, so Frank.

 

Entgegen der bisherigen Praxis in Deutschland will die EBA Retention-Boni als Vergütungsinstrument in Ausnahmefällen und in geringer Anzahl erlauben. Dabei wird eine Anwartschaft für diese Bonuszahlungen an den Verbleib definierter Funktionsträger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ereignis geknüpft. Retention-Boni sind nicht von der Leistung eines Mitarbeiters abhängig. Es ist auch nicht erlaubt, über diese variablen Vergütungsbestandteile verlorengegangene leistungsbezogene Vergütung zu kompensieren.

 

Was kommt in den nächsten Monaten auf Sparkassen und genossenschaftliche Institute zu? Insiderinformationen zufolge könnte die BaFin doch schneller zum Abschluss des Konsultationsentwurfs für die Institutsvergütungsverordnung kommen, als bislang gedacht. Demnach peilen die Verantwortlichen den August als Termin für die Onlineveröffentlichung des Entwurfs an. Ein HR-Leiter einer mittelständischen Bank, der namentlich nicht genannt werden will, schüttelt schon jetzt den Kopf angesichts des Administrationsaufwands, der auf ihn und seine Kollegen zukommen könnte: „Danach, wie wir die neuen Vorgaben in der Praxis umsetzen und später administrieren sollen, fragt niemand.“

 

Dr. Guido Birkner

verantwortlicher Redakteur Human Resources

FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag

guido.birkner@frankfurt-bm.com

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