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Sichere Mobilität für die Dienstwagenflotte trotz Pandemie

Für Arbeitgeber gelten in Corona-Zeiten neue Vorschriften für den Arbeitsschutz. So hat das Bundesarbeitsministerium im April 2020 einen zusätzlichen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Die Maßnahmen haben unter anderem das Ziel, die Bevölkerung durch die Unterbrechung der Infektionsketten zu schützen und die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern. Der Arbeitsschutzstandard betrifft auch die betriebliche Mobilität.

Fuhrparkmanagement in der Pandemie

Dem Fuhrparkmanagement kommt während der Pandemie eine besondere Sorgfaltspflicht zu. Da Flottenfahrzeuge im Durchschnitt von wenigen Personen pro Fahrt gefahren werden, ist die Gewährleistung einsatzbereiter Fahrzeuge besonders wichtig. Fuhrparks für Montageteams beispielsweise müssen oft mehr Wagen bereithalten, da zunehmend Einzelpersonen oder kleinere Teams die Fahrzeuge nutzen. Deshalb sollte die Fuhrparkleitung noch flexibler handeln und bei Bedarf auch kurzfristig über den Einsatz von Fahrzeugen entscheiden können.

Die Unternehmensleitung ist durch den neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gehalten, die Nutzer der Fahrzeuge über neue bzw. kurzfristig geänderte Dienstreiserichtlinien zu informieren. Dies betrifft die oben genannten Verhaltensregeln wie auch den Umgang mit einzelnen Fahrzeugen. Auch können sich zusätzliche Kontaktbeschränkungen und Verhaltensmaßregeln aus den geltenden Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und Bekanntmachungen von Gebietskörperschaften ergeben.

Angesichts der monatelangen Unterbrechung von internationalen Lieferketten sind die Betriebe auf einen intakten Vertrieb und eine intakte Logistik angewiesen. Deshalb sollten Fuhrparkmanager präventiv sicherstellen, dass Werkstätten weiterhin einsatzbereit sind und der Materialbedarf für den Fuhrpark lieferbar ist. Viele Werkstätten mussten in der Krise ihr Angebot an Serviceleistungen einschränken. Für das Fuhrparkmanagement könnte es in der Pandemie vorteilhaft sein, einen Teil der Flotte vorübergehend nicht einzusetzen, um stets einsatzfähige Fahrzeuge zu haben.

TÜV, Werkstatttermine & Co.

Ungeachtet der Pandemie sollten Betriebe die Wartungs- und Prüfintervale ihrer Flottenfahrzeuge aus Versicherungs- und Sicherheitsgründen einhalten. Dazu zählen Inspektionen, die Reifen-bzw. Räderwechsel zum Sommer bzw. zum Winter, die Haupt- und Abgasuntersuchungen bei den technischen Prüfdiensten – bei Erstzulassungen nach drei Jahren, danach alle zwei Jahre – sowie die UVV-Prüfung – Unfallverhütungsvorschrift, die nach „DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge“ jeweils jährlich durchzuführen ist.

Erfahrungsgemäß zeigen sich die Behörden und Prüfdienste in diesem Jahr tolerant, wenn Halter aufgrund der Ausnahmesituation Prüfintervalle nicht exakt einhalten können. Allerdings sollten Termine mit Prüfdiensten, Autowerkstätten bzw. Vertragshändlern mit ihren angeschlossenen Kfz-Werkstätten im Voraus geplant und vereinbart werden. Mit diesen Dienstleistern ist abzuklären, ob Prüftermine und regelmäßige Wartungs- und Servicearbeiten weiterhin durchgeführt werden. Zudem ist es wichtig, die Dienstfahrzeugberechtigten davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Tragen von Mund- und Nasenschutz im Fahrzeug

Um das Corona-Virus nach den Verordnungen der Bundesländer einzudämmen, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn sich der Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern zu anderen Personen nicht einhalten lässt. Ein solcher Fall tritt ein, sobald mehrere Personen gemeinsam ein Auto nutzen. Aus medizinischen Gründen ist es nicht erforderlich, Mund und Nase zu bedecken, wenn sich der Fahrer allein im Fahrzeug befindet.

Jedoch gilt auch in der Pandemie für den Kraftfahrzeugführer ein Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So ist es ihm grundsätzlich verboten, sein Gesicht bis zur Unkenntlichkeit zu verhüllen oder zu verdecken. Wesentliche Gesichtsmerkmale müssen zur Identitätsfeststellung erkennbar bleiben. Wird im Rahmen der Corona-Pandemie eine Mund-Nase-Bedeckung sachgemäß verwendet, sind zwar regelmäßig die Nasen- und die Mundpartie des Gesichts verdeckt, jedoch bleiben die Augen- und die Stirnpartie des Gesichts sowie weitere persönliche Merkmale erkennbar. Werden neben Mund und Nase zusätzliche Gesichtsbereiche verdeckt, etwa durch eine Sonnenbrille oder eine Kopfbedeckung, kann ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot vorliegen.

Fuhrparkverantwortliche sollten Dienstwagenberechtigte entsprechend informieren und auch die Fortschreibung der Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer im Auge behalten, die diese zeitnah und häufig an die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens anpassen. Vor allem bei bundesweit aufgestellten Fuhrparks können dadurch von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen gelten.

Hygiene- und Verhaltensregeln in Pool- und Dienstwagen

  • Sauberkeit ist oberstes Gebot.
  • Nutzer von Poolfahrzeugen und Dienstwagen finden dort Utensilien der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) vor, u. a. Schutzmasken, Desinfektionsmittel, Reinigungstücher.
  • Jedes Fahrzeug sollte mit einer Sprühflasche mit Handdesinfektionsmittel ausgestattet sein, damit die Fahrer beim Ein- und Aussteigen die Hände reinigen und das Lenkrad desinfizieren.
  • In Fahrzeugen sollten alle Oberflächen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, mit denen Fahrer in Berührung kommen.
  • Das Fuhrparkmanagement sollte die Dienstwagennutzer darauf hinweisen, die Fahrzeuge innen und außen regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

Für Fahrgemeinschaften gelten folgende Regeln

  • Vor und nach der Fahrt gründlich die Hände waschen.
  • Abstand zueinander halten.
  • Alle Fahrzeuginsassen sollten Schutzmasken tragen.
  • Auf Unterhaltungen sollte zum Schutz aller Seiten verzichtet werden.

 

Mehr Informationen zu sicherer betrieblicher Mobilität in der Pandemie erhalten Sie hier:

Guido Birkner (Red.)
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