Kommt jetzt Bewegung in die Zielrente? Oder muss ein Obligatorium her? Arbeitsrechtler
Johannes Schipp analysiert den aktuellen Stand und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis.
Eigentlich klingt es wie eine Erfolgsmeldung: Verdi hat mit der „Deutschen Betriebsrente“, einem Joint Venture von Talanx und Zurich Gruppe Deutschland, eine Einigung erzielt, um das Sozialpartnermodell (SPM) auf den Markt zu bringen. Bis zum Jahresende soll eine Vereinbarung geschlossen sein. Fehlen noch die Tarifverträge, die Verdi nun mit den zwei namhaften Versicherern für deren Arbeitnehmer kurzfristig aushandeln will. Die Zielrente scheint also endlich aus dem Dornröschenschlaf zu erwachen. Bei näherem Hinsehen wird aber deutlich, dass zu Euphorie (noch) kein Anlass besteht. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) stehen wir – bestenfalls – ganz am Anfang. Erst im Oktober 2019 wurde ein Versorgungswerk aus der Taufe gehoben wurde. Und am Start ist es auch noch nicht. Bis heute gibt es noch keinen einzigen Versorgungsberechtigten, dem eine Zusage nach dem Sozialpartnermodell erteilt worden wäre.
Ziel verfehlt?
Das muss bei der Betrachtung der Ziele, die der Gesetzgeber verfolgt hat, Sorgen machen. Hatte er doch festgestellt, dass es gerade in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen dringend zu schließende Versorgungslücken gäbe. Die Lösung des Problems wurde auch und gerade im SPM gesehen. Über Tarifverträge könnten gezielt auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Beschäftigten zugeschnittene betriebliche Versorgungssysteme geschaffen werden. Den Sozialpartnern werde die Möglichkeit eröffnet, reine Beitragszusagen zu vereinbaren, über Leistungen der durchführenden Einrichtungen zu entscheiden und rechtssichere Options- und Opting-out- Systeme in den Unternehmen einzuführen.
Skepsis hatte den Gesetzgeber jedoch schon damals begleitet. In der Begründung des Gesetzentwurfs wies er warnend darauf hin, dass eine höhere Verbreitung der bAV auch mit gesetzlich obligatorischen Betriebsrentensystemen zu erreichen sei oder indem ein alle Arbeitgeber verpflichtendes gesetzliches Options- beziehungsweise Opting-out-System eingeführt werde. Solche Systeme seien jedoch je nach Ausgestaltung mit mehr oder weniger großen Nachteilen verbunden, wie zum Beispiel Akzeptanzproblemen bei den Beschäftigten und/oder einer zusätzliche Kostenbelastung bei den Arbeitgebern. Daher erscheine es unverhältnismäßig, zuvor nicht alle Möglichkeiten zu einem weiteren freiwilligen Ausbau der bAV auszuschöpfen. Die Auswirkungen des Gesetzes sollten deshalb regelmäßig evaluiert werden. Den Auftrag dafür hat der Gesetzgeber sogar in das Sozialgesetzbuch (§ 154 SGB Absatz 3 Satz 3 SGB VI) geschrieben: Die Bundesregierung soll geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeige, dass durch die freiwillige zusätzliche Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht worden sei.
Eine Bestandsaufnahme
Wo stehen wir? Bislang ist nichts Zählbares erreicht. Zwei Jahre sind vergangen, in denen für keinen einzigen Arbeitnehmer in Deutschland Versorgungsrechte im Rahmen eines SPM begründet wurden. Diese Zeit ist verloren und nicht aufzuholen. Die Versorgungslücke ist damit keineswegs kleiner geworden. Andererseits durfte man auch nicht zu viel erwarten. Dass die Entwicklung eines solchen neuen Weges nicht über Nacht vollzogen werden kann, dürfte auch dem Gesetzgeber klar gewesen sein. Schon im Gesetzgebungsverfahren waren Vorbehalte der unterschiedlichen Player, nicht nur der Gewerkschaften, deutlich geworden. Es lag deshalb auf der Hand, dass es zeitaufwendige Verhandlungen und erhebliche Überzeugungskraft erfordern würde, um marktfähige Modelle zu entwickeln. Ein erstes Zielrentenmodell steht nun in den Startlöchern.
Allerdings: Talanx und Zurich gehören nun nicht gerade zu den „kleinen und mittleren Unternehmen“, die der Gesetzgeber in den Fokus genommen hatte. Sie zählen zu den Großen der Branche mit vielen Beschäftigten. Sie konnten das Versorgungsprodukt, angepasst auf die eigenen Bedürfnisse, entwickeln und dafür auf ihr Joint Venture „Die Deutsche Betriebsrente“ zurückgreifen. Es ist auch zu bezweifeln, dass mit diesem entwickelten Zielrentenmodell die Bezieher geringer Einkommen erreicht werden. Die Arbeitnehmer der Versicherungsbranche werden gemeinhin nicht der Niedriglohnbranche zugerechnet.
Und jetzt per Zwang?
Muss deshalb jetzt nach dem Obligatorium gerufen werden? Nein. Es ist ein Zeichen gesetzt. Es gibt ein mit einer namhaften Gewerkschaft verabredetes Modell, das beispielgebend für die Wirtschaft insgesamt werden kann. Damit existiert erstmals ein konkreter Anbieter. Das beweist, dass die Zielrente für die Sozialpartner ein Weg ist, der akzeptiert wird und nun beschritten werden kann. Insbesondere ideologische Vorbehalte dürften damit ausgeräumt sein. Andere Branchen können sich diesem Beispiel anschließen. Es werden dann automatisch weitere Anbieter folgen.
Konstruktionsfehler beseitigen
Andererseits kann der Gesetzgeber nicht allein den Sozial – partnern die Verantwortung dafür zuschieben, dass die reine Beitragszusage bislang noch keine Erfolgsgeschichte geschrieben hat. Es gilt zu prüfen, ob nicht Geburtsfehler zu beseitigen sind. So kommt es nicht von ungefähr, dass das erste SPM nicht die Zielgruppe der KMU trifft. Es dürfte eine Illusion sein, dass diese Unternehmen dazu gebracht werden können, sich Gewerkschaften ins Haus zu holen und Tarifverträge abzuschließen. Traditionell ist der Durchdringungsgrad von Tarifverträgen in diesem Segment eher gering. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber können nach § 24 BetrAVG zwar die Anwendung tariflicher Regelungen vereinbaren, allerdings nur dann, wenn es sich um „einschlägige“ Tarifverträge handelt. Dafür muss der Arbeitgeber den kompletten Geltungsbereich des Tarifvertrags abdecken, lediglich die Tarifbindung darf fehlen.
Bevor zum Obligatorium gegriffen wird, sollte der Gesetzgeber deshalb überlegen, welche Hürden er selbst abbauen kann, um die Verbreitung des SPM zu verbessern. Was spricht dagegen, etablierte von den Sozialpartnern begleitete Systeme generell auf betrieblicher Ebene zu öffnen und eine Teilnahme nicht von „einschlägigen“ Tarifverträgen abhängig zu machen? Das würde die Auswahlmöglichkeiten verbessern und Wettbewerb schaffen.
Öffnung für nicht tarifgebundene Betriebe
Es steht zu erwarten, dass die Sozialpartner Zielrentenmodelle auch für nicht tarifgebundene Unternehmen öffnen werden. Das ist nicht nur ihre per Gesetz (§ 21 Abs. 3 BetrAVG) postulierte Pflicht. Die Gewerkschaften dürften ebenso kein Interesse daran haben, ihre bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern tätigen Mitglieder auszuschließen. Für die Versorgungswerke selbst ist eine hohe Teilnehmerzahl interessant, weil damit Anlagemöglichkeiten verbessert und Risiken besser verteilt werden können. Einen Grund, nicht organisierte Arbeitnehmer auszuschließen, gibt es deshalb nicht. Dass sie vielleicht einen höheren Preis zahlen müssen, weil sie nicht den durch Mitgliedschaftsbeiträge finanzierten Service der Sozialpartner zum Nulltarif bekommen sollen, liegt nahe. Hier wird es helfen, Kostenbeiträge mit Augenmaß festzusetzen. Mit all dem ist es aber nicht getan.
Ängste abbauen und Vertrauen wecken
Es wird einer Informationsoffensive bedürfen. Gerade bei den Unternehmen, um die es geht, fehlt es an fachlicher Kompetenz. Es mangelt häufig an Wissen, erst recht, wenn es um die bAV geht. Es braucht Aufklärung, um Ängste abzubauen und Vertrauen zu wecken. Risiken dürfen dabei nicht geleugnet werden, aber es muss deutlich werden, dass und wie sie beherrscht werden können. Das Sozialpartnermodell wird langsam lebendig und darf nicht abgeschrieben werden.
Dieser Beitrag ist im Sonderheft „bAV“ 2020 erschienen. Sie können das gesamte Heft auf › dieser Seite kostenfrei herunterladen.