Durch coronabedingte Beschränkungen konnten viele Steuerpflichtige, die in einem Staat wohnen und im Nachbarstaat arbeiten, nicht wie gewohnt pendeln. Stattdessen waren viele gezwungen, aus dem Homeoffice an ihrem Wohnort (im Ansässigkeitsstaat) zu arbeiten. Das Arbeiten im Homeoffice haben viele auch nach den Lockerungen der Beschränkungen beibehalten und praktizieren das mit Billigung des Arbeitgebers ganz oder teilweise.
Während der Pandemie galten Regelungen, um die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Arbeitens im Homeoffice zu minimieren. Jetzt laufen diese Maßnahmen aus. Damit ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer neue Herausforderungen, sofern weiterhin im Homeoffice gearbeitet wird.
Rückblick: steuerliche Sonderregelungen während der Pandemie
Um die steuerlichen Auswirkungen der coronabedingten Einschränkungen für Grenzpendler so gering wie möglich zu halten, hatte Deutschland mit den Nachbarstaaten Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden und Polen auf Basis der mit diesen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sogenannte Konsultationsvereinbarungen geschlossen. Gemäß dieser sollten Arbeitstage von Grenzpendlern, die diese im Homeoffice verbracht haben, per Fiktion als im Tätigkeitsstaat erbracht gelten.
Von den Grenzpendlern zu unterscheiden sind „echte Grenzgänger“ im Sinne eines DBA. Von den oben genannten DBA enthalten drei spezielle Regelungen für Grenzgänger, und zwar die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, der Schweiz und Österreich. Als Grenzgänger gelten Steuerpflichtige, die in einem Staat wohnen und regelmäßig an ihren Arbeitsort im Nachbarstaat pendeln, ohne im Tätigkeitsstaat einen weiteren Wohnsitz zu haben. In diesen Fällen hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sofern die im jeweiligen DBA geregelten Voraussetzungen für den Grenzgängerstatus erfüllt werden.
Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass eine bestimmte Anzahl an Nichtrückkehrtagen– das sind Tage, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht in den Ansässigkeitsstaat zurückkehren kann – im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Wird diese Anzahl an Nichtrückkehrtagen überschritten, so versteuert der Steuerpflichtige Arbeitstage im Tätigkeitsstaat dort und nur noch die Arbeitstage, die er außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht hat, im Ansässigkeitsstaat.
Die während der Pandemie geschlossenen Konsultationsvereinbarungen sehen vor, dass Homeofficetage bei der Ermittlung der Anzahl der Nichtrückkehrtage nicht mitgezählt oder per se als Rückkehrtage bewertet werden.
Mit dieser Regelung sollte das pandemiebedingte Arbeiten aus dem Homeoffice nichts an den Besteuerungsregeln für Grenzpendler und Grenzgänger nach den DBAs ändern.
Steuerliche Neuregelungen nach Auslaufen der Konsultationsvereinbarungen
- DBA Frankreich: Hier galten für Grenzgänger gemäß der Konsultationsvereinbarung vom 16. Februar 2006 schon vor der Pandemie Arbeitstage im Homeoffice als nicht schädlich für den Status als Grenzgänger. Solange der Grenzgänger sein Homeoffice im deutsch-französischen Grenzgebiet hat, ändert das Arbeiten aus dem Homeoffice aus steuerlicher Sicht nichts am Grenzgängerstatus des Steuerpflichtigen.
- DBA Schweiz: Im Verhältnis zur Schweiz existiert seit Juli 2022 eine neue Konsultationsvereinbarung. Danach gelten auch Arbeitstage, an denen Grenzgänger ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeiten, nicht als sogenannte Nichtrückkehrtage. Das bedeutet, dass das Arbeiten aus dem Homeoffice aus steuerlicher Sicht nichts am Grenzängerstatus des Steuerpflichtigen ändert, solange alle im DBA Schweiz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- DBA Österreich: Anders ist dies im Verhältnis zu Österreich geregelt. Hier gilt nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Konsultationsvereinbarungen wieder die Konsultationsvereinbarung von April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung. Danach gelten Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat eines Grenzgängers als sogenannte Nichtrückkehrtage. Wenn der Grenzgänger die insgesamt erlaubte Zahl an Nichtrückkehrtagen überschreitet, entfallen die steuerlichen Sonderregelungen für Grenzgänger.
Änderungen im Sozialversicherungsrecht möglich
Auch im Bereich der Sozialversicherung wurden zu Beginn der Pandemie Sonderregelungen für Grenzgänger erlassen. Die sogenannte europaweite (EU, EWR und Schweiz) „No Impact“-Policy soll verhindern, dass eine coronabedingte Änderung der Arbeitsverteilung zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat zu einem Wechsel des bis dahin anwendbaren Sozialversicherungsrechts führt. Solange diese Regelung gilt, führt coronabedingtes Arbeiten aus dem Homeoffice im Ansässigkeitsstaat nicht zu einer Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.
Allerdings läuft diese Regelung laut der EU-Kommission zum 31. Dezember 2022 aus. Dadurch kann sich zum Jahreswechsel 2022/23 das anwendbare Sozialversicherungsrecht ändern, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 Prozent seiner Arbeitstätigkeit im Homeoffice im Ansässigkeitsstaat arbeitet. Der Arbeitgeber müsste dann im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge abführen. Um dies zu vermeiden kann zwar eine Ausnahmevereinbarung getroffen werden. Dieser müssen allerdings beide Vertragsstaaten zustimmen, und sie gilt nur für fünf Jahre. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich im Bereich der Sozialversicherung auch über den 31. Dezember 2022 hinaus Sonderreglungen für das Arbeiten im Homeoffice ergeben werden.
Betriebsstättenproblematik
Je nach Position des Arbeitnehmers sollten Arbeitgeber immer vor Beginn einer entsprechenden Tätigkeit prüfen, ob ein Arbeiten aus dem Homeoffice zur Begründung einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen führt. Denn: Eine Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers kann auch für den Arbeitgeber gravierende steuerliche Folgen nach sich ziehen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Thematik nach dem Ende bzw. dem Abflauen der Pandemie wieder stärker in den Fokus der Steuerbehörden rücken wird.
Fazit
Das Arbeiten aus dem Homeoffice kann sich für Grenzgänger und Grenzpendler nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Sonderregelungen im Bereich der Steuer und Sozialversicherung negativ auswirken. Zur Vermeidung entsprechender Nachteile bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist eine genaue Überprüfung der aktuell geltenden Regelungen je nach Land empfehlenswert.